Hamburg News ! Hamburg News & Infos Hamburg Forum ! Hamburg Forum Hamburg Kleinanzeigen ! Hamburg Kleinanzeigen Hamburg Videos ! Hamburg Videos Hamburg Fotos ! Hamburg Fotos Hamburg WEB-Links ! Hamburg Web-Links Hamburg Lexikon ! Hamburg Lexikon Hamburg Kalender ! Hamburg Kalender
Hamburg News & Hamburg Infos & Hamburg Tipps

 Hamburg-News.Net: News, Infos & Tipps zu Hamburg

Seiten-Suche:  
 
 Hamburg-News.Net <- Startseite     Anmelden  oder   Einloggen    
Interessante News
Infos & Tipps @
Hamburg-News.Net:
7 Qualitäten, die einen Leader zu der Nummer 1 machen!
Die Rolle von Casinos in der Unterhaltung - vom Mittelalter bis in unsere Zeit ...
HR Business
4. Jobmesse Hamburg am 14.09.2016
Foto: Vesakh in den Hamburger Wallanlagen
Öffentliches Vesakh-Fest der Hamburger Buddhisten: Ganz Hamburg feiert Buddhas ...
Stadtvilla als Doppelhauskann am Wochenende in 22559 Hamburg besichtigt werden. Foto: Roth-Massivhaus
Stadtvilla für 2 Parteien öffnet für Interessierte | Hausbesich ...
Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Who's Online
Zur Zeit sind 229 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Besucher. Sie können sich hier anmelden und dann viele kostenlose Features dieser Seite nutzen!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online - Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Haupt - Menü
Hamburg-News.Net Services
· Hamburg-News.Net News
· Hamburg-News.Net Links
· Hamburg-News.Net Forum
· Hamburg-News.Net Galerie
· Hamburg-News.Net Lexikon
· Hamburg-News.Net Kalender
· Hamburg-News.Net Seiten Suche
· Hamburg-News.Net Kleinanzeigen
· Hamburg-News.Net Online Games

Redaktionelles
· Alle Hamburg-News.Net News
· Hamburg-News.Net Rubriken
· Top 5 bei Hamburg-News.Net
· Weitere Web Infos & Tipps

Mein Account
· Log-In @ Hamburg News
· Mein Account
· Mein Tagebuch
· Log-Out @ Hamburg News
· Account löschen

Interaktiv
· Hamburg-News.Net Link senden
· Hamburg-News.Net Event senden
· Hamburg-News.Net Bild senden
· Hamburg-News.Net Testbericht senden
· Hamburg-News.Net Kleinanzeige senden
· Hamburg-News.Net News posten
· Feedback geben
· Kontakt-Formular
· Seite weiterempfehlen

Community
· Hamburg-News.Net Mitglieder
· Hamburg-News.Net Gästebuch

Information
· Hamburg-News.Net FAQ/ Hilfe
· Hamburg-News.Net Impressum
· Hamburg-News.Net AGB & Datenschutz

Marketing:
· Hamburg-News.Net Statistiken
· Werbung auf Hamburg-News.Net

Accounts
· Twitter
· google+

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Kostenlose Online Games
Pacman
Pacman
Tetris
Tetris
Asteroids
Asteroids
Space Invaders
Space Invaders
Frogger
Frogger

Pinguine / PenguinPush / Penguin Push
Pinguine
Birdie
Birdie
TrapShoot
TrapShoot

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Terminkalender
April 2024
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30  

Messen
Veranstaltung
Konzerte
Treffen
Sonstige
Ausstellungen
Geburtstage
Veröffentlichungen
Festivals

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Seiten - Infos
Hamburg-News.net - Mitglieder!  Mitglieder:4.012
Hamburg-News.net -  News!  News:25.118
Hamburg-News.net -  Links!  Web-Links:17
Hamburg-News.net -  Kalender!  Events:0
Hamburg-News.net -  Lexikon!  Lexikon:1
Hamburg-News.net - Forumposts!  Forumposts:467
Hamburg-News.net -  Galerie!  Hamburg Fotos:4.826
Hamburg-News.net -  Kleinanzeigen!  Kleinanzeigen:123
Hamburg-News.net -  Gästebuch!  Gästebuch-Einträge:4

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Deutsche-Politik-News.de aktuell
·Michael Neumann (SPD), ehemaliger Hamburger Innensenator, verlor seinen Doktortitel: »VroniPlag« hatte Dutzende Plagiate festgestellt!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Hamburg Web - Links
·Suchmaschinenoptimierung/SEO Hamburg
·News & Infos zu Parteien in Hamburg

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Partner-Artikel zu Hamburg
Diese Artikelübersicht steht nur auf der Startseite zur Verfügung!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Web - Tipps
Gratisland.de Pheromone

Hamburg-News.Net - News, Infos & Tipps rund um Hamburg!

Hamburg News! Kredit ohne Schufa - Urteil OLG - Hamburg

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 21. März 2013 von Hamburg-News.Net

Hamburg Infos
Freie-PM.de: Die SCHUFA hatte Markenrechtsverletzungen bei Kreditvermittlern, die mit Kredit ohne Schufa oder ähnlichen Kombinationen geworben haben, angemeldet und abgemahnt. Der Prozeß ging vom Landgericht bis zum Hanseatischen OLG. In beiden Instanzen unterlag die Schufa deutlich. Das Urteil zugunsten der Kreditvermittlung ist rechtskräftig.

Kredit ohne Schufa - Urteil - OLG Hamburg

Hanseatisches OLG Hamburg Urteil
vom 06.11.2004
AZ 5 U 64/03
Domainrecht Markenrechtliche Erschöpfung:
Kredit ohne Schufa etc.... §1§3 UWG, §14§15 MarkenG ff.

In dem Rechtsstreit Bavaria Finanz Vermittlung gegen Schufa Holding AG hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter nach der am 25. September 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 02.04.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (anteilig) EUR 30.000.- festgesetzt.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gründe

Die Antragstellerin ist die führende deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind. Der Antragsgegner bietet im Internet auf verschiedenen Webseiten Kredite an, deren Vergabe nicht von einer Auskunft der SCHUFA abhängen soll. In diesem Zusammenhang bedient sich der Antragsgegner sowohl für Internetdomainnamen als auch für Metatags zusammengesetzter Begriffe, die unter Verwendung des Wortes SCHUFA gebildet sind.

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter Hinweis auf den Schutz ihrer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung als markenrechtsverletzend.

Das Landgericht hatte den Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 03.02.2003 auf Antrag der Antragstellerin zunächst umfassend zur Unterlassung verpflichtet. Auf den Teil-Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 02.04.03 nur zum Teil aufrechterhalten, weitgehend jedoch unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben, nämlich soweit dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zunächst verboten worden war,

1. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen die Internetdomainnamen krediteschufafrei.de barkredit-schufafrei.de schufafreie-kredite.de schufafreierkredit.de sofortkredit-ohne-schufa.de schufafreie-kredite-info.de www-schufafreie-kredite.de zu verwenden,

2. die Bezeichnung ?SCHUFA in Kombination mit weiteren Bestandteilen als sog. Metatags im Quelletext von Webseiten zu verwenden, auf denen Finanzdienstleistungen angeboten werden, inbesondere ?Schufafreie, ?schufafrei, schufafreie, ?Barkredit ohne Schufa und ?Bargeld ohne Schufa.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin, die ihren Verbotsantrag in diesem Umfang in zweiter Instanz streitig weiterverfolgt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag in dem noch anhängigen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Die Antragstellerin vermag dem Antragsgegner die Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe selbst dann nicht zu untersagen, wenn man davon ausgeht, dass zu Gunsten des Begriffs SCHUFA der erweiterte Schutz einer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG streitet.

Der Senat vermag aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass es sich bei dem Begriff SCHUFA um eine bekannte Bezeichnung handelt. Dabei ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob dem Verkehr gerade die Marke zur Kennzeichnung der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen bekannt ist oder ob dem Verkehr in erster Linie die das Unternehmen individualisierende Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin vertraut ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG unterscheiden sich in den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Aspekten nicht. Im Ergebnis ist praktisch der gesamten deutschen Bevölkerung der Begriff SCHUFA bekannt, denn fast jeder Volljährige hat ein Giro-Konto und musste bei dessen Eröffnung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2) unterzeichnen. Da diese Klausel auch bei vielen sonstigen Geschäftsvorgängen AGB-mäßig vereinbart wird, bei der es auf die Bonität des Kunden ankommt, wird nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Bevölkerung hiermit noch nicht in Berührung gekommen sein. Nach eigenen Angaben verfügt die Antragstellerin über 299 Mio Einzeldaten von 57 Mio Personen. Vor diesem plausiblen und nicht substanziiert bestrittenen Hintergrund bedarf es keiner weiteren Darlegungen bzw. Glaubhaftmachung der Bekanntheit.
Der aus den genannten Vorschriften eröffnete Bekanntheitsschutz besteht unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit. Deshalb sind die Überlegungen des Antragsgegners dazu, ob sich die Bekanntheit des Begriffs SCHUFA gerade auch auf "Finanzdienstleistungen" (und nicht nur auf " Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter" oder " "Kreditrisikoabsicherung") erstreckt, ohne Relevanz. Geschäftliche Aktivitäten in den sich überschneidenden Dienstleistungsbereichen hat die Antragstellerin zwar nicht glaubhaft gemacht. Auch befand sich ihre am 23.02.1998 eingetragene Marke (Anlage ASt1 und ASt2) bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in der Benutzungsschonfrist des § 25 Abs. 2 MarkenG. Für den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entnimmt der Senat der "Davidoff/Durfée"-Entscheidung des EuGH (EuGH WRP 03, 370, 373 - Davidoff/Gofkid Durfée) die Aussage, dass die von dem BGH favorisierte wortlautübergreifende Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch im Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich (BGH WRP 01, 694 ff EVIAN/Revian) markenrechtsrichtlinien konform ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf. Für § 15 Abs. 3 MarkenG kann im Ergebnis nichts anderes gelten, zumal die Auslegung dieser Norm durch keine Richtlinie gebunden ist. Deshalb kommt es auf die Frage einer Branchennähe oder Dienstleistungsähnlichkeit nicht an.

Soweit die sieben Internet-Domains nach Maßgabe des Verfügungsantrags zu 1. in Frage stehen, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber ein kennzeichnender Gebrauch bei der Verwendung der Bezeichnung SCHUFA nicht vor.

Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (EuGH WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; EuGH WRP 2002, 664 Hölterhoff; EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 2002, 982, 9832 - FRÜHSTÜCKSDRINK I; BGH WRP 2001, 41, 43 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 2001, 1315, 1318 - Marlboro Dach; BGH WRP 2002, 547, 549 - GERRI/KERRY SPRING; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; BGH WRP 2002, 985, 987 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück; BGH WRP 2003, 1353, 1354 - AntiVir/AntiVirus).

Mithin hängt also die Frage, ob Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Markenrechtsrichtlinie (entspricht § 14 Abs. 2 MarkenG) anwendbar sind, davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (Randnr.38 der ?Deenik-Entscheidung; Randnr. 16 der ?Hölterhoff-Entscheidung und Randnr. 54 der Entscheidung ?Arsenal Football Club plc.). Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt nach den Ausführungen des EuGH in der ?Hölterhoff-Entscheidung insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (siehe nochmals Randnr. 16 der ?Hölterhoff-Entscheidung).

Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird.

Die Antragstellerin geht schon von nicht in jeder Hinsicht zutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie meint, die Verwendung von Domain-Namen habe von Ausnahmen abgesehen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion und sei deshalb ein Namensgebrauch. Demgegenüber stellen Ingerl/Rohnke (MarkenG, § 14 Rdn. 65) zu Recht darauf ab, dass diese Frage (nur) nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und die dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung beurteilt werden kann. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass Domainnamen im heutigen Wirtschaftsleben in den weit überwiegenden Fällen eine kennzeichnende Funktion zukommt, was sich u.a. auch darin ausdrückt, dass Wirtschaftsunternehmen in der Regel unter ihre Firmenbezeichnung auch im Internet zu erreichen sind. Vor allem bei generischen Domain-Namen (z.B. mitwohnzentrale.de, suchmaschinen.de) ist eine solche Namensfunktion in der Regel aber nicht gegeben und auch nicht gewollt, denn der Domain-Inhaber will gerade über einen allgemeinen in der Regel kennzeichenrechtlich nicht schutzfähigen Gattungsbegriff gefunden werden. Im übrigen hat die Rechtsprechung seit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ?1001buecher.de des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (MarkenR 01, 213 ff) nicht zuletzt durch die BGH-Entscheidung ?mitwohnzentrale.de (BGH GRUR 01, 1061 ff) auch im rechtstatsächlichen Bereich des Rechts der Domainnamen noch weitere Ausdifferenzierungen erfahren.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall, obwohl hier die Domain-Bezeichnungen eine bekannte Kennzeichnung enthalten und die Bezeichnung SCHUFA ohne Zweifel eine neben anderen Aspekten dem Internet-Interessenten eine gewisse Veranlassung bietet, sich mit dem hinter dieser Domainnamen liegenden Angebot näher zu beschäftigen. Diese Umstände rechtfertigen jedoch kein Verbot, insbesondere sind sie nicht geeignet, i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ?die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Dabei kann es dahin stehen, ob die streitgegenständlichen Domainnamen dem Verkehr den Eindruck von Gattungsbezeichnungen vermitteln. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet. Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über "schufafreie" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert. Denn die in den angegriffenen Internetdomainnamen verwendeten Bezeichnungen stehen - ebenso wie etwa der Begriff ?Hausfrauenkredit für eine bestimmte Art bzw. Gattung von Krediten, die von verschiedenen Dienstleistern angeboten werden. Deshalb versteht der Verkehr derartige Domain-Namen in der Regel auch nicht Kennzeichnung des Leistungsangebots eines konkreten Unternehmens. Dieses Verständnis wird dadurch unterstützt, dass sich der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise heute in erheblichem Umfang von einer Assoziation mit einem konkreten Unternehmen (der Antragstellerin) gelöst hat und statt dessen in der Art einer Sachbeschreibung eines konkreten Verfahrens der Kreditgewährung verstanden wird (hierzu s.u.) Damit fehlt es für die Gesamtbezeichnung bereits an einem kennzeichnenden Gebrauch der Bezeichnung SCHUFA im Zusammenhang mit den angegriffenen Wortkombinationen. Diese Feststellungen vermag der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen einen kennzeichnenden Gebrauch der angegriffenen Domainbezeichnungen für gegeben erachten wollte, läge gleichwohl ein Verstoß gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht vor. Denn der Antragsgegner benutzt in diesem Fall i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG ?ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung berechtigterweise, ohne dass die Antragstellerin befugt ist, ihm diese Verwendung zu untersagen.

Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend, nämlich zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer ?Negativabgrenzung zu den Darlehensgeschäften, bei denen wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin ?eingebürgert hat. Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen ?Testat im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe. Er kennzeichnet den höchsten Schutzstandard bei der Bonitätsprüfung. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung "schufafrei" oder "ohne schufa" als Kreditgewährung ohne die "üblichen Hindernisse", die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun. Der Verkehr weiß dabei in der Regel auch, dass die erhöhte Risikolage bei der Gewährung eines ?schufafreien Kredits in der Regel mit zusätzlichen Nachteilen finanzieller oder sonstiger Art auszugleichen ist. Eine Bezugnahme auf die Antragstellerin als Unternehmen bzw. auf ihre Marke ist damit zwar (reflexhaft) verbunden, aber jedenfalls nicht in ihrer kennzeichnenden Funktion, sondern als Schlagwort zur Beschreibung einer bestimmten Gattung von Dienstleistungen beabsichtigt. In dieselbe Richtung geht auch die ?Hölterhoff-Entscheidung des EuGH (EuGH WRP 02, 664, 666 Hölterhoff). Dort ging es zwar anders als hier - (1) um ?ein Verkaufsgespräch mit einem ? Fachmann. Gleichermaßen wird aber auch (2) die ?Bezugnahme auf die Marke ? nicht als Hinweis auf die Marke verstanden werden können, denn es geht gerade um das Gegenteil. Schließlich erfolgt die Bezugnahme ausschließlich, um (3) ?über die Merkmale der Ware zu informieren, die dem potenziellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, zum Kauf angeboten wird. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannten Erfahrungssatz, dass auch eine nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die entweder eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerhinweis verstanden wird (vgl. nur: BGHZ 139, 59, 65 ?Fläminger m.w.N. und siehe weiter die Nachweise bei BGH WRP 2003, 1353, 1354 ?AntiVir/AntiVirus). Vorliegend geht es zwar nicht um eine direkte, sondern um eine (negativ) abgrenzende Bezugnahme. Rechtlich relevanten Unterschiede sind für den Senat insoweit aber jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn die Marke dabei nicht negativ bemakelt wird. So liegt der vorliegende Fall aber selbst dann nicht, wenn die potenziellen Kunden des Antragsgegners eine SCHUFA-Auskunft besonders fürchten.

In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist der Antragsgegner auf die Verwendung des geschützten Begriffs auch angewiesen, so dass schon aus diesem Grund die Nutzung nicht gegen die "guten Sitten" i.S.v. § 23 MarkenG verstößt. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass er nicht auf auf Begriffe wie "ohne Bonitätsauskunft" bzw. "ohne Kreditauskunft" ausweichen kann, denn auch er holt was auch naheliegend ist solche Auskünfte ein. Diese folgen nur nicht dem strikten SCHUFA-Kurs. Und eben hiermit will und darf - sich der Antragsgegner von der Antragstellerin abheben. Deshalb sind auch die von der Antragstellerin genannten Beispiele ?kredit-ohne-fremdauskunft bzw. ?kredit-ohne-auskunftei ungeeignet, das Spezifische der Dienstleistung des Antragsgegners zu beschreiben. Es mag sein, dass die von der Antragstellerin gebildeten Domain-Beispiele "www.pünktlich-ankommen-ohne-deutsche-bahn.de" oder "www.durstlöschen-ohne-coca-cola.de" unzulässig sind. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass hier die Unternehmensbezeichnungen ohne Nachteil auch fortgelassen werden können ("Cola" statt "Coca Cola" bzw. "Bahn" statt "Deutsche Bahn"), während gerade dies bei SCHUFA wegen der besonderen beschreibenden Bedeutung praktisch nicht möglich ist. Auch in der "BMW/Deenik"-Entscheidung des EuGH war ein Kfz-Händler auf die Verwendung des Begriffs "BMW" zur Kennzeichnung seines Dienstleistungsangebots angewiesen, obwohl er gerade keine BMW-Fachwerkstatt war. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH letztlich anerkannt, dass es in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist, seine Kunden auf eine Spezialisierung hinzuweisen, ohne eine bestimmte Marke zu benutzen (EuGH GRUR Int. 99, 438, 442 BMW/Deenik). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall entsprechend zu übertragen. Zwar geht es hier nicht um eine bezugnehmende, sondern um eine abgrenzende Erwähnung. Im Ergebnis werden aber zumindest bei "Quasi-Gattungsbegriffen" und um einen solchen handelt es sich bei SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile des Verkehrs - keine anderen Grundsätze gelten können, wenn man nicht zu Wertungswidersprüchen kommen will.

Diese Grundsätze im Zusammenhang mit § 23 Nr. 2 MarkenG gelten auch für eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen als Domainnamen. Da diesen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine kennzeichnende Funktion nicht notwendigerweise immanent ist und die beanstandeten Bezeichnungen zudem in ihrer konkreten Ausgestaltung wie dargelegt - als beschreibende Verwendung verstanden werden, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin selbst in dieser konkreten Benutzung keinen Sittenverstoß i.S.v. § 23 MarkenG zu erkennen. Dabei ist der Antragstellerin zwar darin zuzustimmen, dass der Antragsgegner darauf verzichten könnte, die Bezeichnung SCHUFA in seinen Domainnamen zu verwenden. Andererseits ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mit der Verwendung dieses Begriffs gerade im Zusammenhang mit Domainnamen eine besondere Beeinträchtigung der Antragstellerin einhergeht, auf Grund derer sich der Antragsgegner bei einer grundsätzlichen Zulässigkeit im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG eine solchen Nutzung enthalten müsste. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Verwendung im Domainnamen aufgrund der Besonderheiten der hier gegebenen Sachlage durch das Interesse gedeckt ist, über Suchmaschinen mit dem produktbeschreibenden Leistungsangebot sicher aufgefunden zu werden. Deswegen erscheint es dem Senat auch nicht als besonders bedenklich, dass sich der Antragsgegner eine Vielzahl von Wortkombinationen mit SCHUFA als Domainnamen hat registrieren lassen.

Für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen im Quelltext von Websites als Metatags gilt im Ergebnis keine andere Rechtslage. Wenn der Antragsgegner seine Dienste auf den Internet-homepages anbieten kann, muss es ihm auch möglich sein, über Metatags hierfür werben zu können und dabei solche Begriffe als Hinweis auf seine Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm wie dargelegt ohne Verstoß gegen markenrechtliche Grundsätze gestattet ist. Dieses Bedürfnis besteht jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls, ohne dass der Senat darüber zu befinden hat, ob die Verwendung von über § 23 MarkenG gestatteten Bezeichnungen generell in Metatags zulässig ist. Dafür, dass sich die konkrete Verwendung dieser Metatags aus sonstigen Gründen z.B. unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus § 3 UWG als rechtswidrig darstellen könnte etwa weil die Suchmaschinen bei der Anzeige den rechtfertigenden Kontext zwischen dem Begriff SCHUFA und den sonstigen Angaben (?Barkredit ohne?) in einer Weise nicht beachten bzw. lösen, die zu weiteren Fehlvorstellungen Anlass gibt - hat die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen.

Eine Verwässerungsgefahr, Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Rufausbeutung der Bezeichnung SCHUFA i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist mit der angegriffenen Verwendung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls aus den genannten Gründen nicht verbunden. Insbesondere nutzt der Antragsgegner nicht die Unterscheidungskraft der Marke SCHUFA aus, sondern bedient sich des Begriffs lediglich in seiner beschreibenden Funktion, die ihm im Laufe der Zeit zugekommen ist. Durch die bezugnehmende Verwendung wird die Marke auch nicht verwässert, weil der Antragsgegner sie ebenfalls in dem konkreten Umfeld verwendet, in welches sie gehört und in dem sie sich auch selbst präsentiert, nämlich als Voraussetzung für eine Kreditgewährung. Einer Rufausbeutung steht schon die offensichtliche Absicht des Antragsgegners entgegen, sich negativ gegenüber der Antragstellerin abzugrenzen. Zwar steht dieses Bestreben einer Rufausbeutung nicht grundsätzlich entgegen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn der Antragsgegner kann sein zulässiges Kreditgeschäft letztlich nicht sinnvoll ausüben, ohne auf die Bezeichnung der Antragstellerin Bezug zu nehmen. Und er kann auch nicht hinreichend auf sich aufmerksam machen, ohne diese Besonderheit werbend herauszustellen. Denn im Regelfall erwartet der Verkehr bei jeder (seriösen) Kreditvergabe eine SCHUFA-Auskunft, so dass gerade hier die Besonderheit des Antragsgegners liegt.

Andere rechtliche Grundsätze mögen zwar gelten, soweit der Antragsgegner die Bezeichnung "krediteschufafrei.de Finanzdienstleistungen" im Impressum einer seiner homepages zweifelsfrei als Firmenbezeichnung kennzeichnend verwendet. Diese Art der Verwendung ist hingegen von den in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Anträgen nicht umfasst und stellt deshalb keinen relevanten Verstoß dar.

Auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht stützen. Denn im Hinblick auf die teilweise Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung durch das landgerichtliche Urteil stellen sich in zweiter Instanz ernsthafte Probleme der Verwechslungsgefahr nicht (mehr). Soweit die von dem Antragsgegner verwendeten Bezeichnungen noch streitgegenständlich sind, erscheint es ausgeschlossen, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise einer Fehlzuordnung erliegen könnten. Insbesondere aufgrund der Formulierung "schufafrei" oder "ohne schufa" ist auch die Annahme geschäftlicher Verbindungen fernliegend. Vielmehr erkennt der Verkehr, dass sich der Antragsgegner mit seinem Angebot gerade ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin abgrenzen und sich in einen Gegensatz zu deren Leistungen setzen will.

Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung im Rahmen von § 1 UWG. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt dieser Vorschrift keine eigenständige Bedeutung zu, sie tritt hinter der spezialgesetzlichen Regelung zurück. Tragfähige Anhaltspunkte für die Verwirklichung weitergehender Tatbestandsmerkmale vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

OVM GmbH
Internetmarketing
Suchmaschinenoptimierung
Webdesign
Webseiten Analyse
Optimierte Webseiten Texte
OVM Online Vertrieb Marketing GmbH
Herr Bauer
Gewerbepark3
94363 Siebenkofen/Oberschneiding
09426-8522322

http://www.seofair.de

Pressekontakt:
OVM GmbH
Herr Bauer Robert
Gewerbepark3
94363 Siebenkofen/Oberschneiding
info@seofair.de
09426-8522322
http://www.seofair.de

(Weitere interessante Webdesign News, Infos & Tipps können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


Die SCHUFA hatte Markenrechtsverletzungen bei Kreditvermittlern, die mit Kredit ohne Schufa oder ähnlichen Kombinationen geworben haben, angemeldet und abgemahnt. Der Prozeß ging vom Landgericht bis zum Hanseatischen OLG. In beiden Instanzen unterlag die Schufa deutlich. Das Urteil zugunsten der Kreditvermittlung ist rechtskräftig.

Kredit ohne Schufa - Urteil - OLG Hamburg

Hanseatisches OLG Hamburg Urteil
vom 06.11.2004
AZ 5 U 64/03
Domainrecht Markenrechtliche Erschöpfung:
Kredit ohne Schufa etc.... §1§3 UWG, §14§15 MarkenG ff.

In dem Rechtsstreit Bavaria Finanz Vermittlung gegen Schufa Holding AG hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter nach der am 25. September 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 02.04.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (anteilig) EUR 30.000.- festgesetzt.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gründe

Die Antragstellerin ist die führende deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind. Der Antragsgegner bietet im Internet auf verschiedenen Webseiten Kredite an, deren Vergabe nicht von einer Auskunft der SCHUFA abhängen soll. In diesem Zusammenhang bedient sich der Antragsgegner sowohl für Internetdomainnamen als auch für Metatags zusammengesetzter Begriffe, die unter Verwendung des Wortes SCHUFA gebildet sind.

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter Hinweis auf den Schutz ihrer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung als markenrechtsverletzend.

Das Landgericht hatte den Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 03.02.2003 auf Antrag der Antragstellerin zunächst umfassend zur Unterlassung verpflichtet. Auf den Teil-Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 02.04.03 nur zum Teil aufrechterhalten, weitgehend jedoch unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben, nämlich soweit dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zunächst verboten worden war,

1. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen die Internetdomainnamen krediteschufafrei.de barkredit-schufafrei.de schufafreie-kredite.de schufafreierkredit.de sofortkredit-ohne-schufa.de schufafreie-kredite-info.de www-schufafreie-kredite.de zu verwenden,

2. die Bezeichnung ?SCHUFA in Kombination mit weiteren Bestandteilen als sog. Metatags im Quelletext von Webseiten zu verwenden, auf denen Finanzdienstleistungen angeboten werden, inbesondere ?Schufafreie, ?schufafrei, schufafreie, ?Barkredit ohne Schufa und ?Bargeld ohne Schufa.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin, die ihren Verbotsantrag in diesem Umfang in zweiter Instanz streitig weiterverfolgt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag in dem noch anhängigen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Die Antragstellerin vermag dem Antragsgegner die Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe selbst dann nicht zu untersagen, wenn man davon ausgeht, dass zu Gunsten des Begriffs SCHUFA der erweiterte Schutz einer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG streitet.

Der Senat vermag aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass es sich bei dem Begriff SCHUFA um eine bekannte Bezeichnung handelt. Dabei ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob dem Verkehr gerade die Marke zur Kennzeichnung der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen bekannt ist oder ob dem Verkehr in erster Linie die das Unternehmen individualisierende Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin vertraut ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG unterscheiden sich in den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Aspekten nicht. Im Ergebnis ist praktisch der gesamten deutschen Bevölkerung der Begriff SCHUFA bekannt, denn fast jeder Volljährige hat ein Giro-Konto und musste bei dessen Eröffnung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2) unterzeichnen. Da diese Klausel auch bei vielen sonstigen Geschäftsvorgängen AGB-mäßig vereinbart wird, bei der es auf die Bonität des Kunden ankommt, wird nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Bevölkerung hiermit noch nicht in Berührung gekommen sein. Nach eigenen Angaben verfügt die Antragstellerin über 299 Mio Einzeldaten von 57 Mio Personen. Vor diesem plausiblen und nicht substanziiert bestrittenen Hintergrund bedarf es keiner weiteren Darlegungen bzw. Glaubhaftmachung der Bekanntheit.
Der aus den genannten Vorschriften eröffnete Bekanntheitsschutz besteht unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit. Deshalb sind die Überlegungen des Antragsgegners dazu, ob sich die Bekanntheit des Begriffs SCHUFA gerade auch auf "Finanzdienstleistungen" (und nicht nur auf " Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter" oder " "Kreditrisikoabsicherung") erstreckt, ohne Relevanz. Geschäftliche Aktivitäten in den sich überschneidenden Dienstleistungsbereichen hat die Antragstellerin zwar nicht glaubhaft gemacht. Auch befand sich ihre am 23.02.1998 eingetragene Marke (Anlage ASt1 und ASt2) bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in der Benutzungsschonfrist des § 25 Abs. 2 MarkenG. Für den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entnimmt der Senat der "Davidoff/Durfée"-Entscheidung des EuGH (EuGH WRP 03, 370, 373 - Davidoff/Gofkid Durfée) die Aussage, dass die von dem BGH favorisierte wortlautübergreifende Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch im Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich (BGH WRP 01, 694 ff EVIAN/Revian) markenrechtsrichtlinien konform ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 1 UWG bedarf. Für § 15 Abs. 3 MarkenG kann im Ergebnis nichts anderes gelten, zumal die Auslegung dieser Norm durch keine Richtlinie gebunden ist. Deshalb kommt es auf die Frage einer Branchennähe oder Dienstleistungsähnlichkeit nicht an.

Soweit die sieben Internet-Domains nach Maßgabe des Verfügungsantrags zu 1. in Frage stehen, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber ein kennzeichnender Gebrauch bei der Verwendung der Bezeichnung SCHUFA nicht vor.

Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist Voraussetzung auch des Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (EuGH WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; EuGH WRP 2002, 664 Hölterhoff; EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc), die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 2002, 982, 9832 - FRÜHSTÜCKSDRINK I; BGH WRP 2001, 41, 43 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 2001, 1315, 1318 - Marlboro Dach; BGH WRP 2002, 547, 549 - GERRI/KERRY SPRING; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus; BGH WRP 2002, 985, 987 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück; BGH WRP 2003, 1353, 1354 - AntiVir/AntiVirus).

Mithin hängt also die Frage, ob Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Markenrechtsrichtlinie (entspricht § 14 Abs. 2 MarkenG) anwendbar sind, davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (Randnr.38 der ?Deenik-Entscheidung; Randnr. 16 der ?Hölterhoff-Entscheidung und Randnr. 54 der Entscheidung ?Arsenal Football Club plc.). Eine Benutzung zu anderen Zwecken liegt nach den Ausführungen des EuGH in der ?Hölterhoff-Entscheidung insbesondere dann vor, wenn der Dritte im Rahmen eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kunden, der in dem einschlägigen Sachgebiet fachkundig ist, auf die Marke Bezug nimmt, diese Bezugnahme ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den potentiellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, über die Merkmale der angebotenen Ware zu informieren und die Bezugnahme von dem potentiellen Kunden nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden werden kann (siehe nochmals Randnr. 16 der ?Hölterhoff-Entscheidung).

Bereits diese Voraussetzung des kennzeichnenden Gebrauchs fehlt vorliegend bzw. ist zumindest nicht hinreichend sicher feststellbar, obwohl die angegriffenen Internetdomains die geschützte Bezeichnung SCHUFA jeweils vollständig in einer Art und Weise enthalten, in dem die bekannte Kennzeichnung auch von dem Verkehr als solche erkannt wird.

Die Antragstellerin geht schon von nicht in jeder Hinsicht zutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie meint, die Verwendung von Domain-Namen habe von Ausnahmen abgesehen in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion und sei deshalb ein Namensgebrauch. Demgegenüber stellen Ingerl/Rohnke (MarkenG, § 14 Rdn. 65) zu Recht darauf ab, dass diese Frage (nur) nach Art und Inhalt des konkreten Domain-Namens und die dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung beurteilt werden kann. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass Domainnamen im heutigen Wirtschaftsleben in den weit überwiegenden Fällen eine kennzeichnende Funktion zukommt, was sich u.a. auch darin ausdrückt, dass Wirtschaftsunternehmen in der Regel unter ihre Firmenbezeichnung auch im Internet zu erreichen sind. Vor allem bei generischen Domain-Namen (z.B. mitwohnzentrale.de, suchmaschinen.de) ist eine solche Namensfunktion in der Regel aber nicht gegeben und auch nicht gewollt, denn der Domain-Inhaber will gerade über einen allgemeinen in der Regel kennzeichenrechtlich nicht schutzfähigen Gattungsbegriff gefunden werden. Im übrigen hat die Rechtsprechung seit der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ?1001buecher.de des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (MarkenR 01, 213 ff) nicht zuletzt durch die BGH-Entscheidung ?mitwohnzentrale.de (BGH GRUR 01, 1061 ff) auch im rechtstatsächlichen Bereich des Rechts der Domainnamen noch weitere Ausdifferenzierungen erfahren.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall, obwohl hier die Domain-Bezeichnungen eine bekannte Kennzeichnung enthalten und die Bezeichnung SCHUFA ohne Zweifel eine neben anderen Aspekten dem Internet-Interessenten eine gewisse Veranlassung bietet, sich mit dem hinter dieser Domainnamen liegenden Angebot näher zu beschäftigen. Diese Umstände rechtfertigen jedoch kein Verbot, insbesondere sind sie nicht geeignet, i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ?die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Dabei kann es dahin stehen, ob die streitgegenständlichen Domainnamen dem Verkehr den Eindruck von Gattungsbezeichnungen vermitteln. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise spricht zumindest keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hinter solchen Bezeichnungen stets nur ein bestimmtes Unternehmen steht, so dass bereits der Domain-Name seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllt. Vielmehr legen Bezeichnungen wie die von der Antragstellerin angegriffenen Domainnamen dem Verkehr die Annahme nahe, sie stünden z.B. für sog. Internet-Portale bzw. ein Suchangebot, über die sich der Zugang zu bestimmten Kategorien von Leistungen eröffnet. Für den Internet-Nutzer, der die Dienste des Antragsgegners noch nicht kennt, liegt die Vermutung nahe, über die genannten Internet-Domains könne er sich z.B. eine Übersicht über "schufafreie" Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter erschließen bzw. von dort auf die homepages solcher Anbieter verzweigen. Er hat keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dass sich ihm unter dieser Domain-Bezeichnung (nur) das Angebot eines bestimmten Anbieters präsentiert. Denn die in den angegriffenen Internetdomainnamen verwendeten Bezeichnungen stehen - ebenso wie etwa der Begriff ?Hausfrauenkredit für eine bestimmte Art bzw. Gattung von Krediten, die von verschiedenen Dienstleistern angeboten werden. Deshalb versteht der Verkehr derartige Domain-Namen in der Regel auch nicht Kennzeichnung des Leistungsangebots eines konkreten Unternehmens. Dieses Verständnis wird dadurch unterstützt, dass sich der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise heute in erheblichem Umfang von einer Assoziation mit einem konkreten Unternehmen (der Antragstellerin) gelöst hat und statt dessen in der Art einer Sachbeschreibung eines konkreten Verfahrens der Kreditgewährung verstanden wird (hierzu s.u.) Damit fehlt es für die Gesamtbezeichnung bereits an einem kennzeichnenden Gebrauch der Bezeichnung SCHUFA im Zusammenhang mit den angegriffenen Wortkombinationen. Diese Feststellungen vermag der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen einen kennzeichnenden Gebrauch der angegriffenen Domainbezeichnungen für gegeben erachten wollte, läge gleichwohl ein Verstoß gegen §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht vor. Denn der Antragsgegner benutzt in diesem Fall i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG ?ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung berechtigterweise, ohne dass die Antragstellerin befugt ist, ihm diese Verwendung zu untersagen.

Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend, nämlich zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer ?Negativabgrenzung zu den Darlehensgeschäften, bei denen wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin ?eingebürgert hat. Gerade weil eine (einwandfreie) SCHUFA-Auskunft in Deutschland zu einem quasi-offiziellen ?Testat im Zuge der Einholung von Bonitätsinformationen geworden ist und niemand im seriösen Wirtschaftsleben an ihr vorbeikommt, beschreibt der Begriff SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile der angesprochenen Verkehrskreise im Ergebnis ein Unbedenklichkeitskriterium für die Kreditvergabe. Er kennzeichnet den höchsten Schutzstandard bei der Bonitätsprüfung. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung "schufafrei" oder "ohne schufa" als Kreditgewährung ohne die "üblichen Hindernisse", die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen Kreditinstituten auftun. Der Verkehr weiß dabei in der Regel auch, dass die erhöhte Risikolage bei der Gewährung eines ?schufafreien Kredits in der Regel mit zusätzlichen Nachteilen finanzieller oder sonstiger Art auszugleichen ist. Eine Bezugnahme auf die Antragstellerin als Unternehmen bzw. auf ihre Marke ist damit zwar (reflexhaft) verbunden, aber jedenfalls nicht in ihrer kennzeichnenden Funktion, sondern als Schlagwort zur Beschreibung einer bestimmten Gattung von Dienstleistungen beabsichtigt. In dieselbe Richtung geht auch die ?Hölterhoff-Entscheidung des EuGH (EuGH WRP 02, 664, 666 Hölterhoff). Dort ging es zwar anders als hier - (1) um ?ein Verkaufsgespräch mit einem ? Fachmann. Gleichermaßen wird aber auch (2) die ?Bezugnahme auf die Marke ? nicht als Hinweis auf die Marke verstanden werden können, denn es geht gerade um das Gegenteil. Schließlich erfolgt die Bezugnahme ausschließlich, um (3) ?über die Merkmale der Ware zu informieren, die dem potenziellen Kunden, der die Merkmale der Waren der betreffenden Marke kennt, zum Kauf angeboten wird. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannten Erfahrungssatz, dass auch eine nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die entweder eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerhinweis verstanden wird (vgl. nur: BGHZ 139, 59, 65 ?Fläminger m.w.N. und siehe weiter die Nachweise bei BGH WRP 2003, 1353, 1354 ?AntiVir/AntiVirus). Vorliegend geht es zwar nicht um eine direkte, sondern um eine (negativ) abgrenzende Bezugnahme. Rechtlich relevanten Unterschiede sind für den Senat insoweit aber jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn die Marke dabei nicht negativ bemakelt wird. So liegt der vorliegende Fall aber selbst dann nicht, wenn die potenziellen Kunden des Antragsgegners eine SCHUFA-Auskunft besonders fürchten.

In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist der Antragsgegner auf die Verwendung des geschützten Begriffs auch angewiesen, so dass schon aus diesem Grund die Nutzung nicht gegen die "guten Sitten" i.S.v. § 23 MarkenG verstößt. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass er nicht auf auf Begriffe wie "ohne Bonitätsauskunft" bzw. "ohne Kreditauskunft" ausweichen kann, denn auch er holt was auch naheliegend ist solche Auskünfte ein. Diese folgen nur nicht dem strikten SCHUFA-Kurs. Und eben hiermit will und darf - sich der Antragsgegner von der Antragstellerin abheben. Deshalb sind auch die von der Antragstellerin genannten Beispiele ?kredit-ohne-fremdauskunft bzw. ?kredit-ohne-auskunftei ungeeignet, das Spezifische der Dienstleistung des Antragsgegners zu beschreiben. Es mag sein, dass die von der Antragstellerin gebildeten Domain-Beispiele "www.pünktlich-ankommen-ohne-deutsche-bahn.de" oder "www.durstlöschen-ohne-coca-cola.de" unzulässig sind. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass hier die Unternehmensbezeichnungen ohne Nachteil auch fortgelassen werden können ("Cola" statt "Coca Cola" bzw. "Bahn" statt "Deutsche Bahn"), während gerade dies bei SCHUFA wegen der besonderen beschreibenden Bedeutung praktisch nicht möglich ist. Auch in der "BMW/Deenik"-Entscheidung des EuGH war ein Kfz-Händler auf die Verwendung des Begriffs "BMW" zur Kennzeichnung seines Dienstleistungsangebots angewiesen, obwohl er gerade keine BMW-Fachwerkstatt war. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH letztlich anerkannt, dass es in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist, seine Kunden auf eine Spezialisierung hinzuweisen, ohne eine bestimmte Marke zu benutzen (EuGH GRUR Int. 99, 438, 442 BMW/Deenik). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall entsprechend zu übertragen. Zwar geht es hier nicht um eine bezugnehmende, sondern um eine abgrenzende Erwähnung. Im Ergebnis werden aber zumindest bei "Quasi-Gattungsbegriffen" und um einen solchen handelt es sich bei SCHUFA in der Wahrnehmung weiter Teile des Verkehrs - keine anderen Grundsätze gelten können, wenn man nicht zu Wertungswidersprüchen kommen will.

Diese Grundsätze im Zusammenhang mit § 23 Nr. 2 MarkenG gelten auch für eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen als Domainnamen. Da diesen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine kennzeichnende Funktion nicht notwendigerweise immanent ist und die beanstandeten Bezeichnungen zudem in ihrer konkreten Ausgestaltung wie dargelegt - als beschreibende Verwendung verstanden werden, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin selbst in dieser konkreten Benutzung keinen Sittenverstoß i.S.v. § 23 MarkenG zu erkennen. Dabei ist der Antragstellerin zwar darin zuzustimmen, dass der Antragsgegner darauf verzichten könnte, die Bezeichnung SCHUFA in seinen Domainnamen zu verwenden. Andererseits ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mit der Verwendung dieses Begriffs gerade im Zusammenhang mit Domainnamen eine besondere Beeinträchtigung der Antragstellerin einhergeht, auf Grund derer sich der Antragsgegner bei einer grundsätzlichen Zulässigkeit im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG eine solchen Nutzung enthalten müsste. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Verwendung im Domainnamen aufgrund der Besonderheiten der hier gegebenen Sachlage durch das Interesse gedeckt ist, über Suchmaschinen mit dem produktbeschreibenden Leistungsangebot sicher aufgefunden zu werden. Deswegen erscheint es dem Senat auch nicht als besonders bedenklich, dass sich der Antragsgegner eine Vielzahl von Wortkombinationen mit SCHUFA als Domainnamen hat registrieren lassen.

Für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen im Quelltext von Websites als Metatags gilt im Ergebnis keine andere Rechtslage. Wenn der Antragsgegner seine Dienste auf den Internet-homepages anbieten kann, muss es ihm auch möglich sein, über Metatags hierfür werben zu können und dabei solche Begriffe als Hinweis auf seine Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm wie dargelegt ohne Verstoß gegen markenrechtliche Grundsätze gestattet ist. Dieses Bedürfnis besteht jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls, ohne dass der Senat darüber zu befinden hat, ob die Verwendung von über § 23 MarkenG gestatteten Bezeichnungen generell in Metatags zulässig ist. Dafür, dass sich die konkrete Verwendung dieser Metatags aus sonstigen Gründen z.B. unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus § 3 UWG als rechtswidrig darstellen könnte etwa weil die Suchmaschinen bei der Anzeige den rechtfertigenden Kontext zwischen dem Begriff SCHUFA und den sonstigen Angaben (?Barkredit ohne?) in einer Weise nicht beachten bzw. lösen, die zu weiteren Fehlvorstellungen Anlass gibt - hat die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen.

Eine Verwässerungsgefahr, Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Rufausbeutung der Bezeichnung SCHUFA i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist mit der angegriffenen Verwendung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls aus den genannten Gründen nicht verbunden. Insbesondere nutzt der Antragsgegner nicht die Unterscheidungskraft der Marke SCHUFA aus, sondern bedient sich des Begriffs lediglich in seiner beschreibenden Funktion, die ihm im Laufe der Zeit zugekommen ist. Durch die bezugnehmende Verwendung wird die Marke auch nicht verwässert, weil der Antragsgegner sie ebenfalls in dem konkreten Umfeld verwendet, in welches sie gehört und in dem sie sich auch selbst präsentiert, nämlich als Voraussetzung für eine Kreditgewährung. Einer Rufausbeutung steht schon die offensichtliche Absicht des Antragsgegners entgegen, sich negativ gegenüber der Antragstellerin abzugrenzen. Zwar steht dieses Bestreben einer Rufausbeutung nicht grundsätzlich entgegen. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn der Antragsgegner kann sein zulässiges Kreditgeschäft letztlich nicht sinnvoll ausüben, ohne auf die Bezeichnung der Antragstellerin Bezug zu nehmen. Und er kann auch nicht hinreichend auf sich aufmerksam machen, ohne diese Besonderheit werbend herauszustellen. Denn im Regelfall erwartet der Verkehr bei jeder (seriösen) Kreditvergabe eine SCHUFA-Auskunft, so dass gerade hier die Besonderheit des Antragsgegners liegt.

Andere rechtliche Grundsätze mögen zwar gelten, soweit der Antragsgegner die Bezeichnung "krediteschufafrei.de Finanzdienstleistungen" im Impressum einer seiner homepages zweifelsfrei als Firmenbezeichnung kennzeichnend verwendet. Diese Art der Verwendung ist hingegen von den in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Anträgen nicht umfasst und stellt deshalb keinen relevanten Verstoß dar.

Auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht stützen. Denn im Hinblick auf die teilweise Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung durch das landgerichtliche Urteil stellen sich in zweiter Instanz ernsthafte Probleme der Verwechslungsgefahr nicht (mehr). Soweit die von dem Antragsgegner verwendeten Bezeichnungen noch streitgegenständlich sind, erscheint es ausgeschlossen, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise einer Fehlzuordnung erliegen könnten. Insbesondere aufgrund der Formulierung "schufafrei" oder "ohne schufa" ist auch die Annahme geschäftlicher Verbindungen fernliegend. Vielmehr erkennt der Verkehr, dass sich der Antragsgegner mit seinem Angebot gerade ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin abgrenzen und sich in einen Gegensatz zu deren Leistungen setzen will.

Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung im Rahmen von § 1 UWG. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt dieser Vorschrift keine eigenständige Bedeutung zu, sie tritt hinter der spezialgesetzlichen Regelung zurück. Tragfähige Anhaltspunkte für die Verwirklichung weitergehender Tatbestandsmerkmale vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

OVM GmbH
Internetmarketing
Suchmaschinenoptimierung
Webdesign
Webseiten Analyse
Optimierte Webseiten Texte
OVM Online Vertrieb Marketing GmbH
Herr Bauer
Gewerbepark3
94363 Siebenkofen/Oberschneiding
09426-8522322

http://www.seofair.de

Pressekontakt:
OVM GmbH
Herr Bauer Robert
Gewerbepark3
94363 Siebenkofen/Oberschneiding
info@seofair.de
09426-8522322
http://www.seofair.de

(Weitere interessante Webdesign News, Infos & Tipps können Sie auch hier auf diesem Web nachlesen.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de/modules.php?name=PresseMitteilungen - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Hamburg-News.net als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Freie-PM.de) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Hamburg-News.net distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Kredit ohne Schufa - Urteil OLG - Hamburg" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden


Diese Web-Videos bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

ÖPNV: Vier Landkreise wollen Anschluss an HVV

ÖPNV: Vier Landkreise wollen Anschluss an HVV
Konkurrenz unter Obdachlosen: Wem gehört die Straße ...

Konkurrenz unter Obdachlosen: Wem gehört die Straße ...
Heribert Bruchhagen über seinen Abgang beim HSV

Heribert Bruchhagen über seinen Abgang beim HSV

Alle Web-Video-Links bei Hamburg-News.net: Hamburg-News.net Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

Hamburg-CSD-Christopher-Street-Day-120804 ...

Hamburg-Neuengamme-Konzentrationslager-13 ...

Chilehaus-in-Hamburg-160710-DSC_8645.jpg


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Hamburg-News.net: Hamburg-News.net Foto - Galerie

Diese Lexikon-Einträge bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg (niederdeutsch Hamborg [ˈhambɔːχ], Abkürzung HH) ist als Stadtstaat ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Hamburg ist mit knapp 1,8 Millionen Einwohnern die zweitgrößte Stadt Deutschlands, siebtgrößte der Europäischen Union sowie größte Stadt, die nicht Hauptstadt eines ihrer Mitgliedsstaaten ist. Seit dem 15. Dezember 2010 trägt Hamburg als zweite europäische Stadt den Titel „Umwelthauptstadt Europas“ für ein Jahr. amburg liegt in No ...

Diese Web-Links bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

Links sortieren nach: Titel (A\D) Datum (A\D) Bewertung (A\D) Popularität (A\D)

 Kreuzfahrten ab Hamburg auf kreuzfahrt-sonne.de
Beschreibung: Kreuzfahrten ab Hamburg - mit deutschen und internationalen Schiffen nach Norwegen und in die Ostsee!
Hinzugefügt am: 26.01.2014 Besucher: 1075 Link bewerten Kategorie: Hamburg Reisen

Diese Forum-Posts bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 Hey, Waldsee-Enthusiast! Wenn du nach einem Waldsee mit historischer Bedeutung suchst, dann kann ich dir die Seite \"urlaub-am-waldsee.de\" empfehlen. Auf dieser Seite findest du Informationen über ... (farni, 10.09.2023)

 Hallo! Du möchtest Sprachreisen machen und bist auf der Suche nach Empfehlungen? Ich kann dir Dialog Sprachreisen wärmstens empfehlen. Mit über 30 Jahren Erfahrung bietet Dialog qualitativ hochwert ... (ionn, 12.06.2023)

  Natürlich können Sie dem Kind ein schönes Spielzeug schenken, aber es gibt auch andere Möglichkeiten. Eine großartige Idee wäre, ein Buch zu schenken, das auf das Alter des Kindes abgestimmt ist. Alt ... (GertrudeBB, 08.03.2023)

 Mhmh .. Ein absoluter Notfall im Kontext der Bank kann heißen \"Kommen Sie her wenn sie Geld von uns wollen, denn dafür sind wir immer da\" Ne Spaß beiseite, vielleicht soll das eher an die Rentne ... (SchanzenWilli, 08.04.2020)

 Hey Paule! Herrje, die Jugend von heute... Wobei sowas ja nicht nur Jugendliche trifft. Meine Tante hat in ihren späten Jahren endlos beim Teleshopping bestellt, bis ihr das Konto gepfändet wurde. Ja ... (Kiezklatscher, 20.02.2020)

 Moin Paule! Du scheinst ja kein Fan großer romantischer Gesten zu sein. Natürlich kosten neue Ringe (wenn man es denn möchte), die Trauung und eventuell eine kleine Feierlichkeit dazu Geld - das ist ... (SchanzenWilli, 15.12.2019)

 Moin Moin! Ich kann dich gut verstehen, bei Pommes kann ich auch schwer nein sagen. Ich denke aber es ist völlig in Ordnung hin und wieder Pommes zu essen! Wobei man statt der fettigen Imbissbudenfri ... (Paule, 25.10.2019)

 Da muss also viel Eigenkapital reingesteckt werden, vermute ich .. Aber solange sie sich sicher sind, dass sie einen Kredit bekommen von der Bank, warum sollte man den Schritt nicht wagen? Wenn man ... (SchanzenWilli, 21.10.2019)

  Flusskreuzfahrt hört sich gut an. Zum einen ist die Gefahr einer Seekrankheit gleich Null. Und bei Flusskreuzfahrt hat man eine ganz andere Sicht auf die Dinge von denen man meint, man kennt sie ... (Lara34, 10.10.2019)

 Hey, also ich finde es ja immer etwas schwierig große Geschenke für erwachsene Leute zu finden. Das meiste was die wollen kaufen die sich doch selber. Toll finde ich dann oft Luxussachen, die man sic ... (SchanzenWilli, 12.09.2019)


Diese Testberichte bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g): In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren. Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch. Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm. ( ... (KlausFPM, 20.2.2023)

 Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili ist ein einfach und schnell zubereiteter Nudel-Snack. Wenn es mal schnell gehen soll, durchaus schmackhaft ... (Harald, 16.3.2022)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro) Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro 4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)

 Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen. Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)

 Doña María Mole Gewürzpaste Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas. Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen. B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)

 Gin Bleu Royal von der Blue Pearl Distillery Es gibt so Tage die einen so richtig runter ziehen. An solchen Tagen sollte man sich ein edles Tröpfchen gönnen. Ich hatte mir neulich einen Gin Bleu Royal von de ... (Raimund Falk, 24.4.2021)

Diese News bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 Banking: movisco bietet neues Transformations-Analyse-Tool (PR-Gateway, 14.03.2024)
TATOO unterstützt Kreditinstitute bei SAP BW-Transformationen

Mit TATOO, dem neuen Transformations-Analyse-Tool, führt die movisco AG als spezialisierte Management- und IT-Beratung für den Banking Sektor eine neue praxisorientierte Lösung ein, die Banken und Finanzdienstleister bei SAP BW-Transformationen unterstützt. Transformationen werden eingesetzt, um Datenkonsolidierung, -bereinigung und -integrationen durchzuführen. Sie bilden in jedem SAP BW-System ein komplexes, im Normalfall ...

 Hamburgische Investitions- und Förderbank wickelt Lastenrad-Förderung erfolgreich online mit innobis.eAntrags-Portal ab (PR-Gateway, 02.09.2020)
IFB Hamburg vertraut bei Online-Antragstellung auf hochskalierbare Stand-Alone Portallösung der innobis AG

Hamburg, den 2. September 2020 - Am 1. September 2020 um 8:00 Uhr morgens war es soweit. Für die 2019 erstmalig aufgelegte Förderung von Lastenrädern u.a. für Privatpersonen und Gewerbetreibende konnten bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) erneut Anträge gestellt werden. Die Antrag ...

 Perfekt für aufstrebende Gesellschaften: .gmbh Domain-Endung (PR-Gateway, 01.09.2020)
Was wäre die Gesellschaft ohne Wirtschaft und die Wirtschaft wiederum ohne die Möglichkeit, Arbeitskräfte, Wissen, Kompetenzen oder Kapital in eigenen juristischen Institutionen - sprich: in Gesellschaften - zu bündeln? Solche "Gesellschaften" können dabei formaljuristisch in den unterschiedlichsten Spielarten ausgestaltet sein.

Neben den vor allem bei großen Wirtschaftstreibenden und international agierenden Marktteilnehmern beliebten Aktiengesellschaften zählen im deutschsprachigen Raum ...

 Sternerestaurant Le Canard und Norman Etzold gehen neue Wege. (PR-Gateway, 10.08.2020)
Hamburg, 07. August 2020

Die Freude im Frühjahr 2020 war groß: Am 6. März 2020 wurde das Le Canard nouveau unter der Ägide von Sternekoch Norman Etzold mit einem Michelin-Stern ausgezeichnet. Das im Juni 2019 gemeinsam gesetzte Ziel von Inhaber Meinhard von Gerkan und Küchenchef Norman Etzold war mit großem Engagement und durch unermüdlichen Einsatz des ganzen Teams erreicht. Doch noch bevor Etzold mit seinem Team und den Gästen auf die Auszeichnung anstoßen konnten, machten die Corona- ...

 Chicken Ahoi! - neues KFC Restaurant in Hamburg Altona (PR-Gateway, 07.08.2020)
Am Bahnhof Altona können Fans ab dem 31. Juli ihre legendären Chicken-Spezialitäten genießen. Mit dem neuen Restaurant setzen die Franchisepartner Ahmet und Güney Geyik ihre KFC Erfolgsgeschichte fort.

Hamburg bekommt eine neue Attraktion für Chicken-Fans: KFC eröffnet ein neues Restaurant am Bahnhof Altona. Damit schreiben Ahmet und Güney Geyik ihre Erfolgsgeschichte mit KFC fort, denn es ist bereits ihr zehntes Restaurant für die Kultmarke. Für diesen Meilenstein haben sie sich das "Tor ...

 Clever Tanken: Kraftstoffpreise ziehen im Juli nur geringfügig an (PR-Gateway, 03.08.2020)
(Mynewsdesk) * Benzinpreis steigt gegenüber Juni um 2 Cent, Dieselpreis um 0,4 Cent

* Benzin-Dieselschere öffnet sich weiter

* Super E10 am günstigsten in Bonn, Dresden und Leipzig

* Super E10 am teuersten in Stuttgart, Hamburg und Nürnberg

* Diesel am günstigsten in Bonn, Dresden und Bochum

* Diesel am teuersten in Stuttgart, Hannover und Wuppertal

Nürnberg, 3. August 2020. Trotz anziehender Konjunktur und landesweiten Sommerferien: An den ...

 Innovative Solardachziegeln für hohe Ansprüche (PR-Gateway, 28.07.2020)
Selbstversorgung mit Strom in ästhetischer Optik

Solaranlagen genießen immer noch die Vorteile vieler Fördermöglichkeiten, zum Beispiel durch das Marktanreizprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) oder über zinsgünstige Kredite der KfW.

Dementsprechend sind und bleiben Solaranlagen beliebt. Sowohl bei Menschen, welche die Zukunft durch den Einsatz regenerativer Energien lebenswert gestalten wollen, als auch bei finanzbewussten Investoren, die sich von ...

 Wirecard AG - Schadensersatzansprüche gegen Organe und Wirtschaftsprüfer (PR-Gateway, 03.07.2020)
Wirecard AG - Schadensersatzansprüche gegen Organe und Wirtschaftsprüfer

Nach der Insolvenz der Wirecard AG drohen Investoren hohe Verluste. Aktionäre und Anleger in die Wirecard-Anleihe und Derivate können Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wie hoch der Schaden für die Gläubiger der Wirecard AG sein wird, ist noch gar nicht abzusehen. Die Verbindlichkeiten des abgestürzten Dax-Unternehmens dürfen aber enorm sein. Alleine die Bankkredite sollen sich nach Medienberichten auf 1, ...

 Josip Heit und die GSB Gold Standard Banking Corporation AG (PR-Gateway, 28.06.2020)
Jeder, welcher seit vielen Jahren im Immobilien- Finanz- oder gar Blockchainsektor tätig ist, könnte in der Person von Josip Heit auf eine der einflussreichen Persönlichkeit der Wirtschaftsbranche gestoßen sein.

In Split (Kroatien) geboren, machte sich Heit bereits in jungen Jahren auf, um als Wirtschaftsmanager, nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland Fuß zu fassen und erfolgreich zu werden. Dank einer hervorragenden Ausbildung in Deutschland spricht Josip Heit fließend Deutsch, Engl ...

 Finanztest empfiehlt Deutschland-Kreditkarte Classic (PR-Gateway, 26.06.2020)
Dresden/Hamburg, 26. Juni 2020 - Finanztest empfiehlt die Deutschland-Kreditkarte Classic als eine von drei guten Kreditkarten für Reisende. 28 Kreditkarten wurden unter die Lupe genommen. Die Deutschland-Kreditkarte Classic von PaySol ist dem Testergebnis zufolge nicht nur für Reisende, sondern auch für Standardnutzer eine der preiswertesten, vorausgesetzt die Teilzahlung wird nach der Online-Antragstellung deaktiviert.

Voll digitaler Kreditkarten-Antrag

Verbraucher können die De ...

Werbung bei Hamburg-News.net:





Kredit ohne Schufa - Urteil OLG - Hamburg

 
Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Aktuelles Amazon-Schnäppchen

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Video Tipp @ Hamburg-News.net

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Verwandte Links
· Mehr aus der Rubrik Hamburg Infos
· Weitere News von Hamburg-News


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Hamburg Infos:
Payment Dienstleister ExperCash auf der eCommerce Conference Frühjahr 2010


Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden


Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2009 - 2024!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Hamburg News & Hamburg Infos & Hamburg Tipps - Aktuelles aus der Hansestadt / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung

Kredit ohne Schufa - Urteil OLG - Hamburg