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Getrennte Veranlagung - ein Steuersparmodell
Datum: Freitag, dem 14. Mai 2010
Thema: Hamburg Infos


Getrennte Einkommensteuerveranlagung - ein Steuersparmodell

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes haben Ehegatten, die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, ein Wahlrecht über die Form der Einkommensteuerveranlagung. Die Ehegatten können sich gemeinsam zu einer so genannten "Zusammenveranlagung" entscheiden oder für eine "getrennte Veranlagung". Wenn einer der beiden Ehegatten eine getrennte Veranlagung wählt, ist der andere Ehegatte an diese Entscheidung gebunden. Die Ehegatten können sich auch gemeinsam für eine "getrennte Veranlagung" entscheiden, wenn dies sinnvoll erscheint.

Kann es denn sinnvoll sein, auf die bekannten Vorteile der Zusammenveranlagung zu verzichten und die getrennte Veranlagung zu wählen? Diese Frage ist mit einem JA zu beantworten. Aber die Entscheidung über die Veranlagungsform sollte mit einem Steuerfachmann getroffen werden, der sich auf diesem Gebiet sehr gut auskennt und auch gut rechnen kann.

Im Normalfall, ca. 90 % aller Steuerfälle, ist die Zusammenveranlagung im Ergebnis die bessere Veranlagungsform. Aber sobald Verluste bei einem der beiden Ehegatten entstehen, der andere Ehegatte Einkommen in einem nicht zu großen Umfang Einkünfte erzielt, könnte eine getrennte Veranlagung vom Vorteil sein.

Ebenso wenn einer der Ehegatten Lohnersatzleistungen bezieht - also Krankengeld oder Arbeitslosengeld - und der andere Ehegatte Einkommen in einem nicht zu großen Umfang erzielt, könnte die Entscheidung für die getrennte Veranlagung Vorteilhaft sein.

In dem darauffolgenden Kalenderjahr kann eine ganz andere Entscheidung für die Veranlagungsform getroffen werden. Die ausgeübt Wahl betrifft immer nur ein Kalenderjahr und hat keine Bindungswirkung für die Zukunft.

In der Beratungspraxis kommt es bei uns immer wieder vor, dass die getrennte Veranlagung empfohlen wird. Die Ehegatten gucken sich dann etwas erstaunt an und sagen, aber wir verstehen uns doch und wir wollen uns auch nicht scheiden lassen. Hier hilft nur einfühlsame, kompetente Beratung mit dem notwendigen Rechenbeispielen. Denn ein finanzieller Vorteil überzeugt immer sehr schnell, wenn er von den Ehegatten nachvollzogen werden kann.

Auch wenn der Computer bei der Erstellung der Steuererklärungen hilft, wichtig ist immer noch die Kreativität des Steuerberaters. Denn die Vorteile aus der Wahl der Veranlagungsform erschließen sich nicht immer auf den ersten Blick.

Meine Mitarbeiter und ich haben seit mehr als 20 Jahren große Erfahrungen bei der Aufbereitung und Gestaltung der Besteuerungsgrundlagen. Wir führen auch die notwendigen Einsprüche beim Finanzamt und Klagen vor den Finanzgerichten, um die Vorteile für uns Mandanten auch durchzusetzen.

Günter Zielinski, Steuerberater in Hamburg und fachlicher Leiter des
FAP-Instituts für Steuerfragen GmbH
E-Mail info@steuerberater-zielinski.de
Internet www.Steuerberater-zielinski.de und www.FAP-Institut.de

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Steuerberater Günter Zielinski
Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37
22391
Hamburg
g.zielinski@steuerberater-zielinski.de
040 536 40 10
http://steuerberater-zielinski.de


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Getrennte Einkommensteuerveranlagung - ein Steuersparmodell

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes haben Ehegatten, die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, ein Wahlrecht über die Form der Einkommensteuerveranlagung. Die Ehegatten können sich gemeinsam zu einer so genannten "Zusammenveranlagung" entscheiden oder für eine "getrennte Veranlagung". Wenn einer der beiden Ehegatten eine getrennte Veranlagung wählt, ist der andere Ehegatte an diese Entscheidung gebunden. Die Ehegatten können sich auch gemeinsam für eine "getrennte Veranlagung" entscheiden, wenn dies sinnvoll erscheint.

Kann es denn sinnvoll sein, auf die bekannten Vorteile der Zusammenveranlagung zu verzichten und die getrennte Veranlagung zu wählen? Diese Frage ist mit einem JA zu beantworten. Aber die Entscheidung über die Veranlagungsform sollte mit einem Steuerfachmann getroffen werden, der sich auf diesem Gebiet sehr gut auskennt und auch gut rechnen kann.

Im Normalfall, ca. 90 % aller Steuerfälle, ist die Zusammenveranlagung im Ergebnis die bessere Veranlagungsform. Aber sobald Verluste bei einem der beiden Ehegatten entstehen, der andere Ehegatte Einkommen in einem nicht zu großen Umfang Einkünfte erzielt, könnte eine getrennte Veranlagung vom Vorteil sein.

Ebenso wenn einer der Ehegatten Lohnersatzleistungen bezieht - also Krankengeld oder Arbeitslosengeld - und der andere Ehegatte Einkommen in einem nicht zu großen Umfang erzielt, könnte die Entscheidung für die getrennte Veranlagung Vorteilhaft sein.

In dem darauffolgenden Kalenderjahr kann eine ganz andere Entscheidung für die Veranlagungsform getroffen werden. Die ausgeübt Wahl betrifft immer nur ein Kalenderjahr und hat keine Bindungswirkung für die Zukunft.

In der Beratungspraxis kommt es bei uns immer wieder vor, dass die getrennte Veranlagung empfohlen wird. Die Ehegatten gucken sich dann etwas erstaunt an und sagen, aber wir verstehen uns doch und wir wollen uns auch nicht scheiden lassen. Hier hilft nur einfühlsame, kompetente Beratung mit dem notwendigen Rechenbeispielen. Denn ein finanzieller Vorteil überzeugt immer sehr schnell, wenn er von den Ehegatten nachvollzogen werden kann.

Auch wenn der Computer bei der Erstellung der Steuererklärungen hilft, wichtig ist immer noch die Kreativität des Steuerberaters. Denn die Vorteile aus der Wahl der Veranlagungsform erschließen sich nicht immer auf den ersten Blick.

Meine Mitarbeiter und ich haben seit mehr als 20 Jahren große Erfahrungen bei der Aufbereitung und Gestaltung der Besteuerungsgrundlagen. Wir führen auch die notwendigen Einsprüche beim Finanzamt und Klagen vor den Finanzgerichten, um die Vorteile für uns Mandanten auch durchzusetzen.

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