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EuGH stellt Bauherren besser - die Verbrauchsgüterrichtlinie
Datum: Montag, dem 19. September 2011
Thema: Hamburg Infos


Rechte der Bauherren bei fehlerhaften Baumaterialien erneut gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für Bauherren freundliches Urteil gefällt. (16.06.2011 - Rs. C65/09). Bislang war es nach deutschem Recht so, dass der Bauherr zwar das Recht hatte, sich fehlerhafte Baumaterialien erneut liefern zu lassen. Die Kosten für den Austausch hingegen sollten am Bauherren hängen bleiben. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Im vorliegenden Fall lieferte die Beklagte mangelhafte Bodenfliesen. Statt Fliesen mit Polierung erhielt der Bauherr Exemplare mit Schattierungen. Dies wurde allerdings für den Kläger erst sichtbar, nachdem ein Großteil der Fliesen verlegt war. Da die Lieferung nicht den Vereinbarungen entsprach, rügte der Bauherr die Lieferung gegenüber dem Händler. Die Mängelrüge enthielt nicht nur die Forderung nach einer Ersatzlieferung, sondern auch die nach der Kostenübernahme für den Einbau der neuen Bodenfliesen. Der Händler wies daraufhin die Mängelrüge zurück.

So zog der Bauherr vor Gericht. Das Landgericht schließlich urteilte, dass die Ein- beziehungsweise Ausbaukosten nicht vom Lieferanten der Fliesen zu tragen seien. Damit fand sich der Bauherr nicht ab und ließ über seine Rechtsanwälte Klage beim Bundesgerichtshof einreichen. Da sich die Richter am BGH nicht sicher waren, ob das deutsche Recht (§ 459 BGB Ersatz von Verwendungen) dem europäischen Verbraucherrecht entspricht, veranlassten sie eine Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der EuGH schlug sich auf die Seite des Bauherren und führte aus, dass die Ersatzlieferung der Bodenfliesen richtig sei, jedoch mit dem erneuten Verlegen zusätzlich Kosten entstanden seien, die dem Käufer nicht aufzubürden sind. Mit dieser Entscheidung hebelte der EuGH das deutsche Recht über die Europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999) aus. Zukünftig muss das deutsche Gewährleistungsrecht nun so ausgelegt werden, dass der Käufer einer Sache aufgrund einer Falschlieferung und deren Behebung nicht erneute Kosten tragen muss, zu deren Ursachen er nichts beigetragen hat.

Somit stärkt das Urteil das Recht des Bauherren zur Beseitigung von Mängeln gegenüber dem Händler. Dieser muss nun entweder die Kosten für den Austausch des falsch geliefert Materials übernehmen oder selbst für den Austausch der Materialien sorgen. Nichts geändert hat sich, wenn der Kunde die Falschlieferung vor dem Einbau entdeckt, soweit keine weiteren Kosten entstanden sind. In diesen Fällen reicht die Ersatzlieferung des Materials aus.

Nichtsdestotrotz sollten Bauherren grundsätzlich vor dem Einbau überprüfen, ob die erworbenen Materialien den Vereinbarungen entsprechen. Sind offensichtliche Fehler zu ersehen, sollte die Mängelrüge schnellstmöglich erfolgen, damit ein etwaiges Mitverschulden ausgeschlossen bleibt. Allerdings sind Fehler des Materials mitunter für den Verbraucher (Bauherren) vor der Verwendung nur schwer oder gar nicht zu erkennen. In diesen Fällen schafft das Urteil Abhilfe. Sind Sie nun selbst Betroffener und auf den Kosten für den Austausch von falsch angelieferten Materialien sitzen geblieben, so sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und überprüfen lassen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche Sie gegen den Lieferanten haben.

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Rechte der Bauherren bei fehlerhaften Baumaterialien erneut gestärkt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für Bauherren freundliches Urteil gefällt. (16.06.2011 - Rs. C65/09). Bislang war es nach deutschem Recht so, dass der Bauherr zwar das Recht hatte, sich fehlerhafte Baumaterialien erneut liefern zu lassen. Die Kosten für den Austausch hingegen sollten am Bauherren hängen bleiben. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Im vorliegenden Fall lieferte die Beklagte mangelhafte Bodenfliesen. Statt Fliesen mit Polierung erhielt der Bauherr Exemplare mit Schattierungen. Dies wurde allerdings für den Kläger erst sichtbar, nachdem ein Großteil der Fliesen verlegt war. Da die Lieferung nicht den Vereinbarungen entsprach, rügte der Bauherr die Lieferung gegenüber dem Händler. Die Mängelrüge enthielt nicht nur die Forderung nach einer Ersatzlieferung, sondern auch die nach der Kostenübernahme für den Einbau der neuen Bodenfliesen. Der Händler wies daraufhin die Mängelrüge zurück.

So zog der Bauherr vor Gericht. Das Landgericht schließlich urteilte, dass die Ein- beziehungsweise Ausbaukosten nicht vom Lieferanten der Fliesen zu tragen seien. Damit fand sich der Bauherr nicht ab und ließ über seine Rechtsanwälte Klage beim Bundesgerichtshof einreichen. Da sich die Richter am BGH nicht sicher waren, ob das deutsche Recht (§ 459 BGB Ersatz von Verwendungen) dem europäischen Verbraucherrecht entspricht, veranlassten sie eine Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Der EuGH schlug sich auf die Seite des Bauherren und führte aus, dass die Ersatzlieferung der Bodenfliesen richtig sei, jedoch mit dem erneuten Verlegen zusätzlich Kosten entstanden seien, die dem Käufer nicht aufzubürden sind. Mit dieser Entscheidung hebelte der EuGH das deutsche Recht über die Europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999) aus. Zukünftig muss das deutsche Gewährleistungsrecht nun so ausgelegt werden, dass der Käufer einer Sache aufgrund einer Falschlieferung und deren Behebung nicht erneute Kosten tragen muss, zu deren Ursachen er nichts beigetragen hat.

Somit stärkt das Urteil das Recht des Bauherren zur Beseitigung von Mängeln gegenüber dem Händler. Dieser muss nun entweder die Kosten für den Austausch des falsch geliefert Materials übernehmen oder selbst für den Austausch der Materialien sorgen. Nichts geändert hat sich, wenn der Kunde die Falschlieferung vor dem Einbau entdeckt, soweit keine weiteren Kosten entstanden sind. In diesen Fällen reicht die Ersatzlieferung des Materials aus.

Nichtsdestotrotz sollten Bauherren grundsätzlich vor dem Einbau überprüfen, ob die erworbenen Materialien den Vereinbarungen entsprechen. Sind offensichtliche Fehler zu ersehen, sollte die Mängelrüge schnellstmöglich erfolgen, damit ein etwaiges Mitverschulden ausgeschlossen bleibt. Allerdings sind Fehler des Materials mitunter für den Verbraucher (Bauherren) vor der Verwendung nur schwer oder gar nicht zu erkennen. In diesen Fällen schafft das Urteil Abhilfe. Sind Sie nun selbst Betroffener und auf den Kosten für den Austausch von falsch angelieferten Materialien sitzen geblieben, so sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und überprüfen lassen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche Sie gegen den Lieferanten haben.

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