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GRP Rainer Rechtsanwälte: Kriterien zur Bewertung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Datum: Dienstag, dem 07. August 2018
Thema: Hamburg Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte: Kriterien zur Bewertung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

GmbH-Geschäftsführer sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts regelmäßig als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht.

Über die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern entbrennt immer wieder Streit. Für die Gesellschaft kann es eine kostspielige Angelegenheit werden, wenn die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers festgestellt wird, bisher aber keine entsprechenden Beiträge abgeführt wurden und es deshalb zu Nachforderungen kommt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 14. März 2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) klare Kriterien für die Bewertung des Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern aufgestellt. Demnach sind die Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen. Sie seien nur dann nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie mehr als 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft halten und damit Mehrheitsgesellschafter sind. Halten sie 50 Prozent der Anteile am Stammkapital könne nur dann von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers ausgegangen werden, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag eindeutig eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wurde und er dadurch in der Lage ist, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Für die Selbstständigkeit des Geschäftsführers ist es daher entscheidend, ob er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht hat damit hohe Anforderungen an die Selbstständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt. Es verdeutlichte zudem, dass es für Bewertung, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist, nicht darauf ankomme wie er im Außenverhältnis auftrete. Auch wenn ihm weitreichende Befugnisse und Freiheiten eingeräumt wurden, spreche das noch nicht für eine unabhängige Beschäftigung. Dafür sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend.

Gesellschaften sollten schon bei der Gestaltung der Verträge die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer im Auge behalten, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschaften und Gesellschafter nicht nur in Fragen der Sozialversicherungspflicht kompetent beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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GmbH-Geschäftsführer sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts regelmäßig als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht.

Über die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern entbrennt immer wieder Streit. Für die Gesellschaft kann es eine kostspielige Angelegenheit werden, wenn die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers festgestellt wird, bisher aber keine entsprechenden Beiträge abgeführt wurden und es deshalb zu Nachforderungen kommt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 14. März 2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) klare Kriterien für die Bewertung des Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern aufgestellt. Demnach sind die Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen. Sie seien nur dann nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie mehr als 50 Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft halten und damit Mehrheitsgesellschafter sind. Halten sie 50 Prozent der Anteile am Stammkapital könne nur dann von einer selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers ausgegangen werden, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag eindeutig eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wurde und er dadurch in der Lage ist, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Für die Selbstständigkeit des Geschäftsführers ist es daher entscheidend, ob er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht hat damit hohe Anforderungen an die Selbstständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt. Es verdeutlichte zudem, dass es für Bewertung, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist, nicht darauf ankomme wie er im Außenverhältnis auftrete. Auch wenn ihm weitreichende Befugnisse und Freiheiten eingeräumt wurden, spreche das noch nicht für eine unabhängige Beschäftigung. Dafür sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend.

Gesellschaften sollten schon bei der Gestaltung der Verträge die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer im Auge behalten, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschaften und Gesellschafter nicht nur in Fragen der Sozialversicherungspflicht kompetent beraten.

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