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Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei schädlicher Gehaltsumwandlung
Datum: Freitag, dem 03. August 2018
Thema: Hamburg Infos


Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei schädlicher Gehaltsumwandlung

Die pauschale Versteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers ist nur dann zulässig, wenn diese Leistung zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht wird.

Gewährt der Arbeitgeber zum geschuldeten Arbeitslohn zusätzliche Leistungen, kann für die Zuschüsse eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist die pauschale Lohnversteuerung nur zulässig, wenn die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Ansonsten könne ein schädliche Gehaltsumwandlung vorliegen (Az. 11 K 3448/15 H (L)).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber im Jahr 2011 mit seinen Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich verpflichtet, verschiedene Zuschüsse zu zahlen. Dafür wurde der Bruttolohn um den Zuschuss reduziert. Zunächst fielen die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt, ab 2014 sollten sie rein freiwillig geleistet werden.

Das Finanzamt sah in den Zuschüssen eine schädliche Gehaltsumwandlung und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid, da die Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei. Die Klage des Arbeitgebers gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos.

Das FG Düsseldorf lehnte die Pauschalversteuerung der Zuschüsse ab, da sie nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien. In den Jahren 2011 bis 2013 hätten die Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zuschüsse gehabt, da auf den Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich verzichtet worden war. Dieser Rechtsanspruch sei aufgrund einer neuen Vereinbarung ab 2014 zwar entfallen. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass die Zuschüsse zu keiner Lohnsteigerung für die Arbeitnehmer im Vergleich zur ursprünglichen Gehaltsvereinbarung geführt haben. Verbindliche Zuschüsse seien 2014 in freiwillige Zuschüsse umgewandelt worden. Dabei handele es sich um eine für die Pauschalbesteuerung schädliche Gehaltsumwandlung, so das Gericht.

Für die Anwendung der Pauschalbesteuerung sei nicht alleine die Freiwilligkeit der Leistungen das entscheidende Kriterium. Es müsse auch eine Zusatzleistung zum bisherigen Arbeitslohn hinzukommen, betonte das Finanzgericht Düsseldorf, das wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden können sich Arbeitgeber an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Keine Pauschalierung der Lohnsteuer bei schädlicher Gehaltsumwandlung

Die pauschale Versteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers ist nur dann zulässig, wenn diese Leistung zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht wird.

Gewährt der Arbeitgeber zum geschuldeten Arbeitslohn zusätzliche Leistungen, kann für die Zuschüsse eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist die pauschale Lohnversteuerung nur zulässig, wenn die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Ansonsten könne ein schädliche Gehaltsumwandlung vorliegen (Az. 11 K 3448/15 H (L)).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber im Jahr 2011 mit seinen Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich verpflichtet, verschiedene Zuschüsse zu zahlen. Dafür wurde der Bruttolohn um den Zuschuss reduziert. Zunächst fielen die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt, ab 2014 sollten sie rein freiwillig geleistet werden.

Das Finanzamt sah in den Zuschüssen eine schädliche Gehaltsumwandlung und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid, da die Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei. Die Klage des Arbeitgebers gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos.

Das FG Düsseldorf lehnte die Pauschalversteuerung der Zuschüsse ab, da sie nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien. In den Jahren 2011 bis 2013 hätten die Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zuschüsse gehabt, da auf den Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich verzichtet worden war. Dieser Rechtsanspruch sei aufgrund einer neuen Vereinbarung ab 2014 zwar entfallen. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass die Zuschüsse zu keiner Lohnsteigerung für die Arbeitnehmer im Vergleich zur ursprünglichen Gehaltsvereinbarung geführt haben. Verbindliche Zuschüsse seien 2014 in freiwillige Zuschüsse umgewandelt worden. Dabei handele es sich um eine für die Pauschalbesteuerung schädliche Gehaltsumwandlung, so das Gericht.

Für die Anwendung der Pauschalbesteuerung sei nicht alleine die Freiwilligkeit der Leistungen das entscheidende Kriterium. Es müsse auch eine Zusatzleistung zum bisherigen Arbeitslohn hinzukommen, betonte das Finanzgericht Düsseldorf, das wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

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