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BFH stellt Steuerprivilegien von Sportvereinen in Frage
Datum: Dienstag, dem 31. Juli 2018
Thema: Hamburg Infos


BFH stellt Steuerprivilegien von Sportvereinen in Frage

Der Bundesfinanzhof stellt die Umsatzsteuerprivilegien von Sportvereinen in Frage. Im Streitfall mit einem Golfclub hat er ein Entscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az.: V R 20/17).

Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof bezweifelt nun, ob diese Steuerfreiheit auch für Leistungen gilt, für die die Vereine ein gesondertes Entgelt verlangen und legt diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit verneinen, könnten künftig auf viele Sportvereine in Deutschland Umsatzsteuern zukommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall erbrachte der klagende Golfverein verschiedene Leistungen gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt. Insbesondere handelte es sich dabei um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Verein Startgelder kassierte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Dagegen klagte der Golfverein und hatte Erfolg. Das Finanzgericht bejahte die Steuerfreiheit für diese Dienstleistungen. Die Steuerfreiheit beruhe zwar nicht auf nationalem Recht, aber auf Unionsrecht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL.

An der Einschätzung des Finanzgerichts hat nun allerdings der BFH seine Zweifel. Aus der Rechtsprechung des EuGH könne abgeleitet werden, dass dieser EU-Regelung keine unmittelbare Wirkung zukomme. Dann könne sich der Verein nicht gegen die Steuerpflicht nach nationalem Recht wehren.

Die Entscheidung des EuGH zu der Frage kann von großer Bedeutung für viele Vereine sein. Bisher hatte der BFH eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit der EU-Regelung bejaht. Sollte der Europäische Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, würde dies zu einer Änderung in der Rechtsprechung führen. Davon könnten wiederum viele Sportvereine betroffen sein, die für bestimmte Leistungen zusätzliche Gebühren verlangen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind im Streitfall kompetente Ansprechpartner.



https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/umsatzsteuer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Der Bundesfinanzhof stellt die Umsatzsteuerprivilegien von Sportvereinen in Frage. Im Streitfall mit einem Golfclub hat er ein Entscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az.: V R 20/17).

Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof bezweifelt nun, ob diese Steuerfreiheit auch für Leistungen gilt, für die die Vereine ein gesondertes Entgelt verlangen und legt diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit verneinen, könnten künftig auf viele Sportvereine in Deutschland Umsatzsteuern zukommen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall erbrachte der klagende Golfverein verschiedene Leistungen gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt. Insbesondere handelte es sich dabei um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Verein Startgelder kassierte. Das beklagte Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Dagegen klagte der Golfverein und hatte Erfolg. Das Finanzgericht bejahte die Steuerfreiheit für diese Dienstleistungen. Die Steuerfreiheit beruhe zwar nicht auf nationalem Recht, aber auf Unionsrecht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL.

An der Einschätzung des Finanzgerichts hat nun allerdings der BFH seine Zweifel. Aus der Rechtsprechung des EuGH könne abgeleitet werden, dass dieser EU-Regelung keine unmittelbare Wirkung zukomme. Dann könne sich der Verein nicht gegen die Steuerpflicht nach nationalem Recht wehren.

Die Entscheidung des EuGH zu der Frage kann von großer Bedeutung für viele Vereine sein. Bisher hatte der BFH eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit der EU-Regelung bejaht. Sollte der Europäische Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen, würde dies zu einer Änderung in der Rechtsprechung führen. Davon könnten wiederum viele Sportvereine betroffen sein, die für bestimmte Leistungen zusätzliche Gebühren verlangen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind im Streitfall kompetente Ansprechpartner.



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