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Konto mit Schwarzgeld in der Schweiz - Selbstanzeige noch rechtzeitig stellen
Datum: Montag, dem 30. Juli 2018
Thema: Hamburg Infos


Konto mit Schwarzgeld in der Schweiz - Selbstanzeige noch rechtzeitig stellen

Steuersünder mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz sollten rechtzeitig über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Denn die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung steigt weiter an.

Der automatische Austausch von Finanzdaten (AIA) ist für die Steuerfahndung ein scharfes Schwert im Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Zum 30. September 2017 wurden die Finanzdaten erstmals ausgetauscht. Neben Deutschland haben sich weitere 49 Staaten an diesem Informationsaustausch beteiligt. Im September 2018 kommen noch einmal rund 50 Staaten hinzu, die die Finanzdaten übermitteln. Zu diesen Ländern gehört auch die Schweiz. Wer jetzt noch unversteuerte Einkünfte auf Konten in der Schweiz hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Noch kann aber in vielen Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Selbstanzeige kann allerdings nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Das heißt, die Tat darf noch nicht von den Behörden entdeckt worden sein. Durch den automatischen Informationsaustausch wird es immer schwieriger, unversteuerte Einkünfte vor dem Fiskus zu verbergen, so dass eine Selbstanzeige nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden sollte. Eine weitere Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist ihre Vollständigkeit. Sie muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten.

Der Gesetzgeber hat somit hohe Anforderungen mit der strafbefreienden Selbstanzeige verknüpft. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen aus dem Internet erstellt werden. Die komplexen Vorgänge sind so in der Regel nicht zu erfassen und schon kleine Fehler führen zum Scheitern der Selbstanzeige. In einem solchen Fall kann sich die Selbstanzeige, ähnlich wie ein Geständnis, aber immer noch strafmildernd auswirken.

Damit die Selbstanzeige kein Fehlschlag wird, sollte auf die kompetente Unterstützung von im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwälten nicht verzichtet werden. Sie können jeden Fall individuell und detailliert bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com

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Steuersünder mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz sollten rechtzeitig über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken. Denn die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung steigt weiter an.

Der automatische Austausch von Finanzdaten (AIA) ist für die Steuerfahndung ein scharfes Schwert im Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Zum 30. September 2017 wurden die Finanzdaten erstmals ausgetauscht. Neben Deutschland haben sich weitere 49 Staaten an diesem Informationsaustausch beteiligt. Im September 2018 kommen noch einmal rund 50 Staaten hinzu, die die Finanzdaten übermitteln. Zu diesen Ländern gehört auch die Schweiz. Wer jetzt noch unversteuerte Einkünfte auf Konten in der Schweiz hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Noch kann aber in vielen Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die Selbstanzeige kann allerdings nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Das heißt, die Tat darf noch nicht von den Behörden entdeckt worden sein. Durch den automatischen Informationsaustausch wird es immer schwieriger, unversteuerte Einkünfte vor dem Fiskus zu verbergen, so dass eine Selbstanzeige nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden sollte. Eine weitere Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist ihre Vollständigkeit. Sie muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten.

Der Gesetzgeber hat somit hohe Anforderungen mit der strafbefreienden Selbstanzeige verknüpft. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen aus dem Internet erstellt werden. Die komplexen Vorgänge sind so in der Regel nicht zu erfassen und schon kleine Fehler führen zum Scheitern der Selbstanzeige. In einem solchen Fall kann sich die Selbstanzeige, ähnlich wie ein Geständnis, aber immer noch strafmildernd auswirken.

Damit die Selbstanzeige kein Fehlschlag wird, sollte auf die kompetente Unterstützung von im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwälten nicht verzichtet werden. Sie können jeden Fall individuell und detailliert bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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