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Bundesfinanzhof: Berufsbetreuer sind nicht umsatzsteuerpflichtig
Datum: Freitag, dem 27. Februar 2015
Thema: Hamburg Infos


Lange Zeit war unklar, ob und in welchem Umfang gerichtlich bestellte Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtig sind. Mit Urteil vom 25.04.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.04.2013, V R 7/11) klargestellt, dass auch gerichtlich bestellte Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies war auch unter der damals geltenden Rechtslage nur konsequent, da auch ein Berufsbetreuer im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit im Wesentlichen Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Absicherung verbunden sind.

Zwischenzeitlich hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und die nationalen Regelungen des Umsatzsteuerrechts angepasst. Nunmehr können sich auch Berufsbetreuer nach dem nationalen Recht auf die in § 4 Nr. 16 lit. k) UStG normierte Umsatzsteuerfreiheit berufen. Allerdings sollten insbesondere Berufsbetreuer genau darauf achten, ob es sich bei den erbrachten Leistungen tatsächlich auch um Leistungen handelt, die primär der Sozialfürsorge dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da Leistungen, die nicht der Sozialfürsorge zuzuordnen sind (sondern beispielsweise der gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Berufsbetreuers), weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen.

Pressekontakt:
Steuer-News, Abt. Nord
Sierichstraße 97
22299 Hamburg
Pressereferent
Stephan Schmidt
EMail: stephan.schmidt.steuernews@gmail.com

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Lange Zeit war unklar, ob und in welchem Umfang gerichtlich bestellte Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtig sind. Mit Urteil vom 25.04.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.04.2013, V R 7/11) klargestellt, dass auch gerichtlich bestellte Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies war auch unter der damals geltenden Rechtslage nur konsequent, da auch ein Berufsbetreuer im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit im Wesentlichen Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Absicherung verbunden sind.

Zwischenzeitlich hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und die nationalen Regelungen des Umsatzsteuerrechts angepasst. Nunmehr können sich auch Berufsbetreuer nach dem nationalen Recht auf die in § 4 Nr. 16 lit. k) UStG normierte Umsatzsteuerfreiheit berufen. Allerdings sollten insbesondere Berufsbetreuer genau darauf achten, ob es sich bei den erbrachten Leistungen tatsächlich auch um Leistungen handelt, die primär der Sozialfürsorge dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, da Leistungen, die nicht der Sozialfürsorge zuzuordnen sind (sondern beispielsweise der gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Berufsbetreuers), weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen.

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