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Hamburg News! BAG: Massenentlassungsanzeige und wirksame Kündigung

Veröffentlicht am Freitag, dem 23. August 2019 von Hamburg-News.Net

Hamburg Infos
PR-Gateway: BAG: Massenentlassungsanzeige und wirksame Kündigung

Bei Massenentlassungen darf der Arbeitgeber Kündigungen schon unterschreiben, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das hat das BAG entschieden.

Arbeitgeber müssen bei Kündigungen darauf achten, dass diese auch wirksam ausgesprochen werden. Das gilt umso mehr bei Massenentlassungen. Unterläuft dem Arbeitgeber hierbei ein Fehler, kann das dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

Für die Arbeitgeber hat sich insbesondere die zeitlich enge Taktung zwischen der erforderlichen Einreichung des Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und der rechtzeitigen Zustellung der Kündigungen als problematisch erwiesen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2019 entlastet in diesem Punkt die Arbeitgeber (Az.: 6 AZR 459/18). Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Kündigungen schon unterschreiben darf, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Für eine wirksame Kündigung im Massenentlassungsverfahren genüge es, wenn die Arbeitsagentur die Anzeige erhalten hat, ehe dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde im Juni 2017 das Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Arbeitgebers eröffnet. Die Massenentlassungsanzeige ging am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ordentlich zum 30. September 2017. Die Kündigungen gingen den Arbeitnehmern am 27. Juni 2017 zu.

Ein Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisse nachzukommen habe. Das Kündigungsschreiben hätte daher erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Das Anzeigeverfahren diene dazu, die Agentur für Arbeit über eine anstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit diese sich entsprechend darauf einstellen kann. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers soll die Arbeitsagentur jedoch keinen Einfluss nehmen. Dem Arbeitnehmer dürfe die Kündigung allerdings erst zugehen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist, so das BAG.

Beim Thema Kündigungen sind einige juristische Fallstricke zu beachten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte könne beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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BAG: Massenentlassungsanzeige und wirksame Kündigung

Bei Massenentlassungen darf der Arbeitgeber Kündigungen schon unterschreiben, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das hat das BAG entschieden.

Arbeitgeber müssen bei Kündigungen darauf achten, dass diese auch wirksam ausgesprochen werden. Das gilt umso mehr bei Massenentlassungen. Unterläuft dem Arbeitgeber hierbei ein Fehler, kann das dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

Für die Arbeitgeber hat sich insbesondere die zeitlich enge Taktung zwischen der erforderlichen Einreichung des Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und der rechtzeitigen Zustellung der Kündigungen als problematisch erwiesen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2019 entlastet in diesem Punkt die Arbeitgeber (Az.: 6 AZR 459/18). Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Kündigungen schon unterschreiben darf, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Für eine wirksame Kündigung im Massenentlassungsverfahren genüge es, wenn die Arbeitsagentur die Anzeige erhalten hat, ehe dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde im Juni 2017 das Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Arbeitgebers eröffnet. Die Massenentlassungsanzeige ging am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ordentlich zum 30. September 2017. Die Kündigungen gingen den Arbeitnehmern am 27. Juni 2017 zu.

Ein Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisse nachzukommen habe. Das Kündigungsschreiben hätte daher erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Das Anzeigeverfahren diene dazu, die Agentur für Arbeit über eine anstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit diese sich entsprechend darauf einstellen kann. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers soll die Arbeitsagentur jedoch keinen Einfluss nehmen. Dem Arbeitnehmer dürfe die Kündigung allerdings erst zugehen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist, so das BAG.

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