Hamburg News ! Hamburg News & Infos Hamburg Forum ! Hamburg Forum Hamburg Kleinanzeigen ! Hamburg Kleinanzeigen Hamburg Videos ! Hamburg Videos Hamburg Fotos ! Hamburg Fotos Hamburg WEB-Links ! Hamburg Web-Links Hamburg Lexikon ! Hamburg Lexikon Hamburg Kalender ! Hamburg Kalender
Hamburg News & Hamburg Infos & Hamburg Tipps

 Hamburg-News.Net: News, Infos & Tipps zu Hamburg

Seiten-Suche:  
 
 Hamburg-News.Net <- Startseite     Anmelden  oder   Einloggen    
Interessante News
Infos & Tipps @
Hamburg-News.Net:
7 Qualitäten, die einen Leader zu der Nummer 1 machen!
Die Rolle von Casinos in der Unterhaltung - vom Mittelalter bis in unsere Zeit ...
HR Business
4. Jobmesse Hamburg am 14.09.2016
Foto: Vesakh in den Hamburger Wallanlagen
Öffentliches Vesakh-Fest der Hamburger Buddhisten: Ganz Hamburg feiert Buddhas ...
Stadtvilla als Doppelhauskann am Wochenende in 22559 Hamburg besichtigt werden. Foto: Roth-Massivhaus
Stadtvilla für 2 Parteien öffnet für Interessierte | Hausbesich ...
Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Who's Online
Zur Zeit sind 254 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Besucher. Sie können sich hier anmelden und dann viele kostenlose Features dieser Seite nutzen!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online - Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Haupt - Menü
Hamburg-News.Net Services
· Hamburg-News.Net News
· Hamburg-News.Net Links
· Hamburg-News.Net Forum
· Hamburg-News.Net Galerie
· Hamburg-News.Net Lexikon
· Hamburg-News.Net Kalender
· Hamburg-News.Net Seiten Suche
· Hamburg-News.Net Kleinanzeigen
· Hamburg-News.Net Online Games

Redaktionelles
· Alle Hamburg-News.Net News
· Hamburg-News.Net Rubriken
· Top 5 bei Hamburg-News.Net
· Weitere Web Infos & Tipps

Mein Account
· Log-In @ Hamburg News
· Mein Account
· Mein Tagebuch
· Log-Out @ Hamburg News
· Account löschen

Interaktiv
· Hamburg-News.Net Link senden
· Hamburg-News.Net Event senden
· Hamburg-News.Net Bild senden
· Hamburg-News.Net Testbericht senden
· Hamburg-News.Net Kleinanzeige senden
· Hamburg-News.Net News posten
· Feedback geben
· Kontakt-Formular
· Seite weiterempfehlen

Community
· Hamburg-News.Net Mitglieder
· Hamburg-News.Net Gästebuch

Information
· Hamburg-News.Net FAQ/ Hilfe
· Hamburg-News.Net Impressum
· Hamburg-News.Net AGB & Datenschutz

Marketing:
· Hamburg-News.Net Statistiken
· Werbung auf Hamburg-News.Net

Accounts
· Twitter
· google+

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Kostenlose Online Games
Pacman
Pacman
Tetris
Tetris
Asteroids
Asteroids
Space Invaders
Space Invaders
Frogger
Frogger

Pinguine / PenguinPush / Penguin Push
Pinguine
Birdie
Birdie
TrapShoot
TrapShoot

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Terminkalender
April 2024
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30  

Messen
Veranstaltung
Konzerte
Treffen
Sonstige
Ausstellungen
Geburtstage
Veröffentlichungen
Festivals

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Seiten - Infos
Hamburg-News.net - Mitglieder!  Mitglieder:3.969
Hamburg-News.net -  News!  News:25.118
Hamburg-News.net -  Links!  Web-Links:17
Hamburg-News.net -  Kalender!  Events:0
Hamburg-News.net -  Lexikon!  Lexikon:1
Hamburg-News.net - Forumposts!  Forumposts:467
Hamburg-News.net -  Galerie!  Hamburg Fotos:4.826
Hamburg-News.net -  Kleinanzeigen!  Kleinanzeigen:123
Hamburg-News.net -  Gästebuch!  Gästebuch-Einträge:4

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Deutsche-Politik-News.de aktuell
·Michael Neumann (SPD), ehemaliger Hamburger Innensenator, verlor seinen Doktortitel: »VroniPlag« hatte Dutzende Plagiate festgestellt!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Hamburg Web - Links
·Suchmaschinenoptimierung/SEO Hamburg
·News & Infos zu Parteien in Hamburg

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Partner-Artikel zu Hamburg
Diese Artikelübersicht steht nur auf der Startseite zur Verfügung!

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Web - Tipps
Gratisland.de Pheromone

Hamburg-News.Net - News, Infos & Tipps rund um Hamburg!

Hamburg News! Unlauterer Wettbewerb: Hinweise vom Fachanwalt!

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 07. August 2019 von Hamburg-News.Net

Hamburg Infos
PR-Gateway: Unlauterer Wettbewerb - Ein Beispiel: Stellen Sie sich einmal vor, Sie bieten eine Dienstleistung oder ein Produkt an und halten sich dabei gewissenhaft an alle geltenden Vorschriften und Auflagen. Nun sind Sie mit Ihrem Angebot natürlich nicht allein auf dem Markt, sondern haben stets Mitbewerber.

Einer dieser Mitbewerber ignoriert dabei systematisch und regelmäßig geltendes Recht und Auflagen. Dies klingt nicht sehr fair, oder?

Der Gesetzgeber hat für ein solches Vorgehen einen Namen: Die Rede ist in diesem Fall von einem unlauteren Wettbewerb. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was darunter zu verstehen ist und wie ich Ihnen als Fachanwalt helfen kann.

1. Unlauterer Wettbewerb - was ist damit gemeint?

Unter dem Ausdruck "unlauterer Wettbewerb" versteht der Gesetzgeber sämtliche Aktivitäten, die im Widerspruch mit den guten Sitten stehen - kurz gesagt sind damit alle Handlungen im Geschäftsleben gemeint, die unfair und somit verboten sind.

Um eine rechtliche Grundlage gegen solche Geschäftspraktiken zu schaffen, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leben gerufen. Zudem ist eine Vielzahl von Nebengesetzen oder Verordnungen zu beachten.

2. Was ist das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) existiert in Deutschland bereits seit dem Jahr 1909 und unterlag seitdem immer wieder Aktualisierungen. Es dient dem Schutz der Unternehmer vor einem unlauteren Wettbewerb und untersagt Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Das UWG ist aufgeteilt in vier Kapitel:

- Kapitel 1 beschäftigt sich mit den allgemeinen Bedingungen. Hierzu zählt die Definition, wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, gefolgt von konkreten Verstößen.

- Kapitel 2 beinhaltet die Rechtsfolgen und regelt beispielsweise Fragen rund um den Schadenersatz.

- Kapitel 3 schließlich behandelt die Verfahrensvorschriften, also beispielsweise die Zuständigkeiten.

- In Kapitel 4 letztlich geht es um die Straf- und Bußgeldvorschriften, die Sanktionen also, die bei einem Verstoß gegen das UWG folgen können.

3. An wen richtet sich das UWG?

Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen geschützt werden.

Zentraler Begriff ist der Mitbewerber, also jeder Unternehmer, der mit anderen Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff wird grundsätzlich weit ausgelegt. Es ist daher weder erforderlich, exakt die gleichen Artikel zu verkaufen noch auf der gleichen Vertriebsstufe zu stehen.

Mitbewerber sind dabei nicht nur aufgerufen, sich selbst rechtmäßig zu verhalten. Aufgrund ihrer Sachnähe sind sie auch berechtigt, etwaige Verstöße Ihrer Mitbewerber durch eine Abmahnung zu ahnden.

4. Welche Aktivitäten verstoßen gegen das UWG?

Natürlich gibt es im wirtschaftlichen Bereich Konkurrenz und damit Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Dennoch sind bestimmte Formen des Wettbewerbs unzulässig und zählen als unlauterer Wettbewerb. Hierunter fallen:

4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern

4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber

4.3. Preisunterbietung

4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen

4.5. Verstoß gegen Informationspflichten

4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

4.7. Garantiewerbung

4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften

4.9. Verleiten zum Vertragsbruch

4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?

Ein systematisches Abwerben von Personen ist vor allem für Unternehmen bedeutsam, die tätig in wissensgetriebenen Branchen sind.

Eine Nachahmung von Produkten lässt sich hingegen durch alle Branchen hinweg immer wieder beobachten. Stellen Sie sich einmal vor, Sie haben viel Zeit und finanzielle Mittel dafür aufgewendet, ein spezielles Produkt zu entwickeln. Daraufhin präsentiert ein Mitbewerber seinerseits ein Produkt, das Ihrem bis ins Detail gleicht. Der Mitbewerber hat also ohne Ihre Zustimmung Ihr Produkt kopiert, ohne seinerseits dafür entsprechend Zeit und Geld in die Forschung investiert zu haben - oder haben zu müssen.

Auch die vergleichende Werbung schlägt in eine ähnliche Kerbe. Vereinfacht gesagt ist es nicht gestattet, in der Werbung das eigene Produkt Konkurrenzprodukten gegenüberzustellen - stets mit dem Ziel, das eigene Produkt in einem besseren Licht erstrahlen zu lassen als das der Mitbewerber.

4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern

Als unlauterer Wettbewerb gilt es, die Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Hierunter fallen im Wesentlichen die Fälle sog. Schmähkritik, also Aussagen die Mitbewerber pauschal und ohne sachlichen Bezug abwerten. Aber auch herabsetzende Tatsachenbehauptungen werden davon umfasst.

Es soll also verhindert werden, dass ein Mitbewerber über sachlich gerechtfertigte Kritik hinaus, seine Konkurrenten herabsetzt (und dadurch dessen Kunden von weiteren Vertragsabschlüssen abhält).

In der Rechtsprechung wurde eine Herabsetzung bejaht bei folgenden Vorwürfen

- Betreiben einer "rechtswidrigen Internetseite", des verlangens "ungerechtfertigter Aufschläge" und "überhöhter Preise" (BGH WRP 2014 548 Rn. 41 - englischsprachige Pressemitteilung)

- Mitbewerber beschäftige "Scheinselbständige" (OLG Oldenburg, WRP 2013, 943 Rn. 89, 90)

- Mitbewerber führe zu Unrecht die Bezeichnung "Made in Germany" (OLG Köln, GRUR-RR 2015-77)

4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber

Als unlauterer Wettbewerb gilt es ebenfalls, einen oder mehrere Mitbewerber gezielt zu behindern. Hiervon sind in der Regel Fälle umfasst, in denen ein Mitbewerber versucht durch

- die Ausübung von Gewalt oder

- (psychischen) Drucks sowie auch

- der Boykott oder

- die Herabsetzung und

- Anschwärzung von Mitbewerbern.

den Absatz, die Produkte oder den Betrieb seines Mitbewerbers zu behindern. Im Falle der Absatzbehinderung findet vor allem das Abfangen oder Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers Bedeutung.

Der Kundenstamm eines jeden Unternehmens hat einen erheblichen Wert. Dennoch ist es das Wesen eines freien Wettbewerbs, neue Kunden zu gewinnen. Der BGH begründet die Zulässigkeit damit, dass der Kundenkreis eines Unternehmens kein geschütztes Rechtsgut (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - I ZR 124/99 (Celle) - Mietwagenkostenersatz) ist. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Wettbewerbs, dass Unternehmen Kunden von Mitbewerbern akquirieren und so ihren Kundenstamm ausbauen.

Praktisch relevant ist das Abfangen von Kunden vorwiegend beim Erstellen einer

- Google-AdWords-Kampagne,

- Suchmaschinenoptimierung (Meta Tags) oder

- den sog. Tippfehler-Domains.

4.3. Preisunterbietung

Mitbewerber sind frei in Ihrer Preisgestaltung. Jeder Unternehmer kann daher entscheiden, seine Preise mit oder ohne Gewinn anzubieten.

Selbst der Verkauf unter Selbstkosten oder auch die kostenlose Abgabe von Produkten ist grds. zulässig.

Unzulässig wird die Preisunterbietung dann, wenn der Preis nicht kostendeckend ist und in der Absicht erfolgt, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Gerade die Absicht jemanden zu Verdrängen wird in der Praxis schwer nachzuweisen sein. Typische Fälle sind die sog. Lockvogelangebote. Hierbei wird eine Ware unter Preis angeboten ohne diese in einer ausreichenden Menge vorrätig zu haben.

Lockvogelangebote finden sich regelmäßig in den Prospekten großer Supermärkte oder Elektronikhändler. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Werbetreibenden nachzuweisen, dass die Angebote auch in ausreichendem Maße vorrätig sind. Sind diese hingegen binnen weniger Stunden bereits ausverkauft, ist dies in der Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen eines Lockvogelangebots.

4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Nicht nur unlauter, sondern auch strafbar ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Relevant wird dies insbesondere bei der Kündigung von Arbeitnehmern oder von Handelsvertretern. Vorbehaltlich eines wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbotes, steht es dem Handelsvertreter frei, nach Beendigung seiner Tätigkeit bei einem Konkurrenten anzufangen oder sich selbständig zu machen.

Gerade Kundenlisten haben für den Handelsvertreter einen besonderen Wert. Hierbei ist es durchaus zulässig und Zeichen eines freien Wettbewerbs, wenn der Vertreter versucht, seine ihm namentlich bekannten Kunden abzuwerben. Die Verwendung ganzer Kundenlisten stellt jedoch einen Geheimnisverrat dar.

4.5. Verstoß gegen Informationspflichten

Wenig überraschend sind auch Werbetreibende verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. Verstößt ein Mitbewerber zudem gegen eine Vorschrift, die zumindest auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, liegt eine unzulässige Handlung vor.

Zu diesen Regelungen gehören die gesetzlichen Informationspflichten. So sind Verstöße gegen die Impressumspflicht oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen Gegenstand einer erheblichen Anzahl von Abmahnungen. Gleiches gilt für die Verwendung rechtswidriger AGB-Klauseln, sowie den anklickbaren Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform.

Viele dieser Pflichten werden als bürokratisch wahrgenommen und wirken sich in der Regel nicht auf den Umsatz aus. Umso ärgerlicher, wenn wegen solch einer Bagatelle eine Abmahnung ins Haus flattert.

Ebenfalls zunehmend relevant sind Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten. So sind die für Textilien verwendeten Stoffe stets korrekt und entsprechend der Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung zu benennen. Beispielsweise ist es unzulässig Acryl anstelle von Polyacryl oder Pashmina für - zudem gefakte - Kashmir Artikel zu verwenden.

Ähnlich verhält es sich bei Lebensmitteln. Auch hier gilt es die Lebensmittelinformationsverordnung zwingend einzuhalten. So sind die Nährwerte, Zutaten und Mengenangaben ordnungsgemäß zu deklarieren.

4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit sog. Selbstverständlichkeiten. Dies ist der Fall, wenn der Kunde über einen angeblichen besonderen Vorzug einer Leistung getäuscht wird. Grundsätzlich bedenklich ist hierbei, wenn der Werbende

- mit einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer,

- dem Bestehen gesetzlich verpflichtender Gewährleistungsrechte oder

- der Anpreisung eines Artikels als Original.

wirbt. Erfolgt die Werbung zudem an besonders hervorgehobener Stelle und ohne sachlichen Grund, ist diese unzulässig.

4.7. Garantiewerbung

Ebenfalls unlauter handelt, wer mit einer Garantie wirbt, ohne die Garantiebedingungen zu benennen und darauf hinzuweisen, dass durch diese Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden.

4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften

Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2006, 426 - Direktansprache am Arbeitsplatz). Das abwerbende Unternehmen darf dabei auch planmäßig vorgehen, Headhunter oder Personalberater beauftragen und muss keine Rücksicht auf die Anzahl oder Position der abgeworbenen Mitarbeiter nehmen. Auch ist es grundsätzlich unbedenklich durch die gezielte Einstellung Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens Kenntnisse über die dortigen Geschäftsabläufe einzuholen.

Dies wird damit begründet, dass jeder Unternehmer durch die Vereinbarung von vertraglichen Wettbewerbsverboten (§ 75 f. HGB) seine Mitarbeiter schützen kann.

Auch hier ist es wiederum erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten, der Abwerbende also verwerfliche Zwecke verfolgt oder sich verwerflicher Methoden bedient. Beispielsweise ist es unlauter, wenn die Abwerbung in der Absicht erfolgt, den Mitbewerber zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass die Annahme einer Behinderungsabsicht in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.

Sie wird jedoch zu bejahen sein, wenn das abwerbende Unternehmen keinen Bedarf für den abgeworbenen Mitarbeiter hat oder ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt, also Bewerbungen anderweitig beschäftigter oder arbeitsloser Interessenten, gezielt Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens abgeworben werden.

4.9. Verleiten zum Vertragsbruch

Grundsätzlich unlauter ist es, den Mitarbeiter anderer Unternehmen zum Vertragsbruch zu verleiten. Ein Vertragsbruch liegt z.B. vor, wenn eine fristlose Kündigung provoziert oder gegen ein bestehendes (und bekanntes) Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Hierbei wird es als ausreichend erachtet, dass der Entschluss des Abgeworbenen durch den Mitbewerber bestätigt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Mitbewerber aktiv auf den Vertragsbruch hinwirkt.

In der Literatur wird hingegen diskutiert, ob das bloße Hinwirken zum Vertragsbruch ausreicht oder weitere Maßnahmen (z. B. Überrumpelung des Mitarbeiters durch Einräumung einer besonders kurzen Überlegungszeit oder ein Niedermachen des bisherigen Unternehmens) erforderlich ist.

4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?

Ein persönliches, unaufgefordertes Aufsuchen des Mitarbeiters in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz ist unlauter. Zulässig ist es jedoch, den Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz anzurufen, solange sich der Anruf auf eine kurze Schilderung des Anliegens und der Vereinbarung eines Rückrufs beschränkt.

Wenige Minuten dauerndes Telefonat zur Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist zulässig.

Unzulässig ist es hingegen, in diesem Telefonat bereits den Lebenslauf des Interessenten abzufragen (BGH GRUR 2008, 262, Rn. 13 Direktansprache am Arbeitsplatz III).

Gegen den abgeworbenen Mitbewerber können (arbeitsrechtliche) Schadensersatzansprüche bestehen.

5. Was passiert im Falle eines Verstoßes?

Im Falle eines Verstoßes droht dem Unternehmen eine kostenpflichtige Abmahnung oder gar ein teures Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage.

Nicht nur Mitbewerber sind berechtigt diese Schritte zu ergreifen. Auch Verbraucherzentralen, Interessenverbände, die Industrie- und Handelskammern können bestimmte Verstöße ahnden.

6. Fazit zur gesetzlichen Situation

Die gesetzliche Situation ist im Zusammenhang mit Wettbewerb recht klar. Aufgabe eines Unternehmers ist es, eigenständige Produkte zu entwickeln und sich bei der Vermarktung fair zu verhalten. Dies gilt sowohl gegenüber konkurrierenden Unternehmen als auch gegenüber der Zielgruppe, also dem Verbraucher.

Vor allem junge Unternehmen möchten sich rasch etablieren und verwenden dazu gerne intensives und zum Teil auch aggressives Marketing. Dies ist nachvollziehbar und in Grenzen auch vertretbar, sofern eben die rechtlichen Rahmenbedingungen geachtet und beachtet werden.

Aber Achtung: Auch das UWG soll und darf nicht zweckentfremdet werden, beispielsweise um einen Mitbewerber ungerechtfertigterweise in Misskredit zu bringen. Die Beschwerden müssen also tatsächlich begründet sein. Sofern die Beschwerden nur dem Zweck dienen, einen Konkurrenten mit hohen Kosten für Anwalt und Abmahnung zu belasten, können und werden sie vom zuständigen Gericht zurückgewiesen werden.

7. Unlauterer Wettbewerb: Besser gleich zum Anwalt

Der Gesetzgeber kennt klare Regelungen, wenn es um unlauteren Wettbewerb geht. Wenn Sie den berechtigten Eindruck haben, dass einer Ihrer Mitbewerber gegen die guten Sitten auf dem Markt und das UWG verstößt, dann wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt.

Auch wenn gegen Sie der Tatverdacht des unlauteren Wettbewerbs vorliegt, lohnt sich der Weg zum Fachanwalt für Wettbewerbsrecht!

Dieser kann die Situation aufgrund seines Wissens um die Gesetzeslage und seine Erfahrung bestens einschätzen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, sodass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Sind Fragen offen geblieben oder können wir Sie auf diesem Gebiet unterstützen? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/unlauterer-wettbewerb/

Rechtsanwalt Marco Bennek

Rathausmarkt 5

20095 Hamburg

Telefon 040 32 55 32 28

Fax 040 32 55 32 42

E-Mail: info@kanzlei-bennek.de

Web: https://kanzlei-bennek.de/

Standort und Kontaktdaten der Kanzlei: https://jm1.eu/anwaltbennekmaps

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

09:00 - 18:00 Uhr
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.
Rechtsanwalt Marco Bennek
Marco Bennek
Rathausmarkt 5
20095 Hamburg
info@kanzlei-bennek.de
040 32 55 32 28
https://kanzlei-bennek.de/

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Unlauterer Wettbewerb - Ein Beispiel: Stellen Sie sich einmal vor, Sie bieten eine Dienstleistung oder ein Produkt an und halten sich dabei gewissenhaft an alle geltenden Vorschriften und Auflagen. Nun sind Sie mit Ihrem Angebot natürlich nicht allein auf dem Markt, sondern haben stets Mitbewerber.

Einer dieser Mitbewerber ignoriert dabei systematisch und regelmäßig geltendes Recht und Auflagen. Dies klingt nicht sehr fair, oder?

Der Gesetzgeber hat für ein solches Vorgehen einen Namen: Die Rede ist in diesem Fall von einem unlauteren Wettbewerb. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was darunter zu verstehen ist und wie ich Ihnen als Fachanwalt helfen kann.

1. Unlauterer Wettbewerb - was ist damit gemeint?

Unter dem Ausdruck "unlauterer Wettbewerb" versteht der Gesetzgeber sämtliche Aktivitäten, die im Widerspruch mit den guten Sitten stehen - kurz gesagt sind damit alle Handlungen im Geschäftsleben gemeint, die unfair und somit verboten sind.

Um eine rechtliche Grundlage gegen solche Geschäftspraktiken zu schaffen, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leben gerufen. Zudem ist eine Vielzahl von Nebengesetzen oder Verordnungen zu beachten.

2. Was ist das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) existiert in Deutschland bereits seit dem Jahr 1909 und unterlag seitdem immer wieder Aktualisierungen. Es dient dem Schutz der Unternehmer vor einem unlauteren Wettbewerb und untersagt Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Das UWG ist aufgeteilt in vier Kapitel:

- Kapitel 1 beschäftigt sich mit den allgemeinen Bedingungen. Hierzu zählt die Definition, wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, gefolgt von konkreten Verstößen.

- Kapitel 2 beinhaltet die Rechtsfolgen und regelt beispielsweise Fragen rund um den Schadenersatz.

- Kapitel 3 schließlich behandelt die Verfahrensvorschriften, also beispielsweise die Zuständigkeiten.

- In Kapitel 4 letztlich geht es um die Straf- und Bußgeldvorschriften, die Sanktionen also, die bei einem Verstoß gegen das UWG folgen können.

3. An wen richtet sich das UWG?

Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen geschützt werden.

Zentraler Begriff ist der Mitbewerber, also jeder Unternehmer, der mit anderen Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff wird grundsätzlich weit ausgelegt. Es ist daher weder erforderlich, exakt die gleichen Artikel zu verkaufen noch auf der gleichen Vertriebsstufe zu stehen.

Mitbewerber sind dabei nicht nur aufgerufen, sich selbst rechtmäßig zu verhalten. Aufgrund ihrer Sachnähe sind sie auch berechtigt, etwaige Verstöße Ihrer Mitbewerber durch eine Abmahnung zu ahnden.

4. Welche Aktivitäten verstoßen gegen das UWG?

Natürlich gibt es im wirtschaftlichen Bereich Konkurrenz und damit Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Dennoch sind bestimmte Formen des Wettbewerbs unzulässig und zählen als unlauterer Wettbewerb. Hierunter fallen:

4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern

4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber

4.3. Preisunterbietung

4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen

4.5. Verstoß gegen Informationspflichten

4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

4.7. Garantiewerbung

4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften

4.9. Verleiten zum Vertragsbruch

4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?

Ein systematisches Abwerben von Personen ist vor allem für Unternehmen bedeutsam, die tätig in wissensgetriebenen Branchen sind.

Eine Nachahmung von Produkten lässt sich hingegen durch alle Branchen hinweg immer wieder beobachten. Stellen Sie sich einmal vor, Sie haben viel Zeit und finanzielle Mittel dafür aufgewendet, ein spezielles Produkt zu entwickeln. Daraufhin präsentiert ein Mitbewerber seinerseits ein Produkt, das Ihrem bis ins Detail gleicht. Der Mitbewerber hat also ohne Ihre Zustimmung Ihr Produkt kopiert, ohne seinerseits dafür entsprechend Zeit und Geld in die Forschung investiert zu haben - oder haben zu müssen.

Auch die vergleichende Werbung schlägt in eine ähnliche Kerbe. Vereinfacht gesagt ist es nicht gestattet, in der Werbung das eigene Produkt Konkurrenzprodukten gegenüberzustellen - stets mit dem Ziel, das eigene Produkt in einem besseren Licht erstrahlen zu lassen als das der Mitbewerber.

4.1. Herabsetzung von Mitbewerbern

Als unlauterer Wettbewerb gilt es, die Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Hierunter fallen im Wesentlichen die Fälle sog. Schmähkritik, also Aussagen die Mitbewerber pauschal und ohne sachlichen Bezug abwerten. Aber auch herabsetzende Tatsachenbehauptungen werden davon umfasst.

Es soll also verhindert werden, dass ein Mitbewerber über sachlich gerechtfertigte Kritik hinaus, seine Konkurrenten herabsetzt (und dadurch dessen Kunden von weiteren Vertragsabschlüssen abhält).

In der Rechtsprechung wurde eine Herabsetzung bejaht bei folgenden Vorwürfen

- Betreiben einer "rechtswidrigen Internetseite", des verlangens "ungerechtfertigter Aufschläge" und "überhöhter Preise" (BGH WRP 2014 548 Rn. 41 - englischsprachige Pressemitteilung)

- Mitbewerber beschäftige "Scheinselbständige" (OLG Oldenburg, WRP 2013, 943 Rn. 89, 90)

- Mitbewerber führe zu Unrecht die Bezeichnung "Made in Germany" (OLG Köln, GRUR-RR 2015-77)

4.2. Behinderung vom Absatz der Mitbewerber

Als unlauterer Wettbewerb gilt es ebenfalls, einen oder mehrere Mitbewerber gezielt zu behindern. Hiervon sind in der Regel Fälle umfasst, in denen ein Mitbewerber versucht durch

- die Ausübung von Gewalt oder

- (psychischen) Drucks sowie auch

- der Boykott oder

- die Herabsetzung und

- Anschwärzung von Mitbewerbern.

den Absatz, die Produkte oder den Betrieb seines Mitbewerbers zu behindern. Im Falle der Absatzbehinderung findet vor allem das Abfangen oder Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers Bedeutung.

Der Kundenstamm eines jeden Unternehmens hat einen erheblichen Wert. Dennoch ist es das Wesen eines freien Wettbewerbs, neue Kunden zu gewinnen. Der BGH begründet die Zulässigkeit damit, dass der Kundenkreis eines Unternehmens kein geschütztes Rechtsgut (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - I ZR 124/99 (Celle) - Mietwagenkostenersatz) ist. Vielmehr entspricht es dem Wesen des Wettbewerbs, dass Unternehmen Kunden von Mitbewerbern akquirieren und so ihren Kundenstamm ausbauen.

Praktisch relevant ist das Abfangen von Kunden vorwiegend beim Erstellen einer

- Google-AdWords-Kampagne,

- Suchmaschinenoptimierung (Meta Tags) oder

- den sog. Tippfehler-Domains.

4.3. Preisunterbietung

Mitbewerber sind frei in Ihrer Preisgestaltung. Jeder Unternehmer kann daher entscheiden, seine Preise mit oder ohne Gewinn anzubieten.

Selbst der Verkauf unter Selbstkosten oder auch die kostenlose Abgabe von Produkten ist grds. zulässig.

Unzulässig wird die Preisunterbietung dann, wenn der Preis nicht kostendeckend ist und in der Absicht erfolgt, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Gerade die Absicht jemanden zu Verdrängen wird in der Praxis schwer nachzuweisen sein. Typische Fälle sind die sog. Lockvogelangebote. Hierbei wird eine Ware unter Preis angeboten ohne diese in einer ausreichenden Menge vorrätig zu haben.

Lockvogelangebote finden sich regelmäßig in den Prospekten großer Supermärkte oder Elektronikhändler. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Werbetreibenden nachzuweisen, dass die Angebote auch in ausreichendem Maße vorrätig sind. Sind diese hingegen binnen weniger Stunden bereits ausverkauft, ist dies in der Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen eines Lockvogelangebots.

4.4. Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Nicht nur unlauter, sondern auch strafbar ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Relevant wird dies insbesondere bei der Kündigung von Arbeitnehmern oder von Handelsvertretern. Vorbehaltlich eines wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbotes, steht es dem Handelsvertreter frei, nach Beendigung seiner Tätigkeit bei einem Konkurrenten anzufangen oder sich selbständig zu machen.

Gerade Kundenlisten haben für den Handelsvertreter einen besonderen Wert. Hierbei ist es durchaus zulässig und Zeichen eines freien Wettbewerbs, wenn der Vertreter versucht, seine ihm namentlich bekannten Kunden abzuwerben. Die Verwendung ganzer Kundenlisten stellt jedoch einen Geheimnisverrat dar.

4.5. Verstoß gegen Informationspflichten

Wenig überraschend sind auch Werbetreibende verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. Verstößt ein Mitbewerber zudem gegen eine Vorschrift, die zumindest auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, liegt eine unzulässige Handlung vor.

Zu diesen Regelungen gehören die gesetzlichen Informationspflichten. So sind Verstöße gegen die Impressumspflicht oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen Gegenstand einer erheblichen Anzahl von Abmahnungen. Gleiches gilt für die Verwendung rechtswidriger AGB-Klauseln, sowie den anklickbaren Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform.

Viele dieser Pflichten werden als bürokratisch wahrgenommen und wirken sich in der Regel nicht auf den Umsatz aus. Umso ärgerlicher, wenn wegen solch einer Bagatelle eine Abmahnung ins Haus flattert.

Ebenfalls zunehmend relevant sind Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten. So sind die für Textilien verwendeten Stoffe stets korrekt und entsprechend der Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung zu benennen. Beispielsweise ist es unzulässig Acryl anstelle von Polyacryl oder Pashmina für - zudem gefakte - Kashmir Artikel zu verwenden.

Ähnlich verhält es sich bei Lebensmitteln. Auch hier gilt es die Lebensmittelinformationsverordnung zwingend einzuhalten. So sind die Nährwerte, Zutaten und Mengenangaben ordnungsgemäß zu deklarieren.

4.6. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit sog. Selbstverständlichkeiten. Dies ist der Fall, wenn der Kunde über einen angeblichen besonderen Vorzug einer Leistung getäuscht wird. Grundsätzlich bedenklich ist hierbei, wenn der Werbende

- mit einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer,

- dem Bestehen gesetzlich verpflichtender Gewährleistungsrechte oder

- der Anpreisung eines Artikels als Original.

wirbt. Erfolgt die Werbung zudem an besonders hervorgehobener Stelle und ohne sachlichen Grund, ist diese unzulässig.

4.7. Garantiewerbung

Ebenfalls unlauter handelt, wer mit einer Garantie wirbt, ohne die Garantiebedingungen zu benennen und darauf hinzuweisen, dass durch diese Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden.

4.8. Ein systematisches Abwerben von Arbeitskräften

Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2006, 426 - Direktansprache am Arbeitsplatz). Das abwerbende Unternehmen darf dabei auch planmäßig vorgehen, Headhunter oder Personalberater beauftragen und muss keine Rücksicht auf die Anzahl oder Position der abgeworbenen Mitarbeiter nehmen. Auch ist es grundsätzlich unbedenklich durch die gezielte Einstellung Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens Kenntnisse über die dortigen Geschäftsabläufe einzuholen.

Dies wird damit begründet, dass jeder Unternehmer durch die Vereinbarung von vertraglichen Wettbewerbsverboten (§ 75 f. HGB) seine Mitarbeiter schützen kann.

Auch hier ist es wiederum erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten, der Abwerbende also verwerfliche Zwecke verfolgt oder sich verwerflicher Methoden bedient. Beispielsweise ist es unlauter, wenn die Abwerbung in der Absicht erfolgt, den Mitbewerber zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass die Annahme einer Behinderungsabsicht in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.

Sie wird jedoch zu bejahen sein, wenn das abwerbende Unternehmen keinen Bedarf für den abgeworbenen Mitarbeiter hat oder ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt, also Bewerbungen anderweitig beschäftigter oder arbeitsloser Interessenten, gezielt Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens abgeworben werden.

4.9. Verleiten zum Vertragsbruch

Grundsätzlich unlauter ist es, den Mitarbeiter anderer Unternehmen zum Vertragsbruch zu verleiten. Ein Vertragsbruch liegt z.B. vor, wenn eine fristlose Kündigung provoziert oder gegen ein bestehendes (und bekanntes) Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Hierbei wird es als ausreichend erachtet, dass der Entschluss des Abgeworbenen durch den Mitbewerber bestätigt wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Mitbewerber aktiv auf den Vertragsbruch hinwirkt.

In der Literatur wird hingegen diskutiert, ob das bloße Hinwirken zum Vertragsbruch ausreicht oder weitere Maßnahmen (z. B. Überrumpelung des Mitarbeiters durch Einräumung einer besonders kurzen Überlegungszeit oder ein Niedermachen des bisherigen Unternehmens) erforderlich ist.

4.10. Direktansprache am Arbeitsplatz?

Ein persönliches, unaufgefordertes Aufsuchen des Mitarbeiters in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz ist unlauter. Zulässig ist es jedoch, den Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz anzurufen, solange sich der Anruf auf eine kurze Schilderung des Anliegens und der Vereinbarung eines Rückrufs beschränkt.

Wenige Minuten dauerndes Telefonat zur Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist zulässig.

Unzulässig ist es hingegen, in diesem Telefonat bereits den Lebenslauf des Interessenten abzufragen (BGH GRUR 2008, 262, Rn. 13 Direktansprache am Arbeitsplatz III).

Gegen den abgeworbenen Mitbewerber können (arbeitsrechtliche) Schadensersatzansprüche bestehen.

5. Was passiert im Falle eines Verstoßes?

Im Falle eines Verstoßes droht dem Unternehmen eine kostenpflichtige Abmahnung oder gar ein teures Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung und/oder Unterlassungsklage.

Nicht nur Mitbewerber sind berechtigt diese Schritte zu ergreifen. Auch Verbraucherzentralen, Interessenverbände, die Industrie- und Handelskammern können bestimmte Verstöße ahnden.

6. Fazit zur gesetzlichen Situation

Die gesetzliche Situation ist im Zusammenhang mit Wettbewerb recht klar. Aufgabe eines Unternehmers ist es, eigenständige Produkte zu entwickeln und sich bei der Vermarktung fair zu verhalten. Dies gilt sowohl gegenüber konkurrierenden Unternehmen als auch gegenüber der Zielgruppe, also dem Verbraucher.

Vor allem junge Unternehmen möchten sich rasch etablieren und verwenden dazu gerne intensives und zum Teil auch aggressives Marketing. Dies ist nachvollziehbar und in Grenzen auch vertretbar, sofern eben die rechtlichen Rahmenbedingungen geachtet und beachtet werden.

Aber Achtung: Auch das UWG soll und darf nicht zweckentfremdet werden, beispielsweise um einen Mitbewerber ungerechtfertigterweise in Misskredit zu bringen. Die Beschwerden müssen also tatsächlich begründet sein. Sofern die Beschwerden nur dem Zweck dienen, einen Konkurrenten mit hohen Kosten für Anwalt und Abmahnung zu belasten, können und werden sie vom zuständigen Gericht zurückgewiesen werden.

7. Unlauterer Wettbewerb: Besser gleich zum Anwalt

Der Gesetzgeber kennt klare Regelungen, wenn es um unlauteren Wettbewerb geht. Wenn Sie den berechtigten Eindruck haben, dass einer Ihrer Mitbewerber gegen die guten Sitten auf dem Markt und das UWG verstößt, dann wenden Sie sich am besten direkt an einen Fachanwalt.

Auch wenn gegen Sie der Tatverdacht des unlauteren Wettbewerbs vorliegt, lohnt sich der Weg zum Fachanwalt für Wettbewerbsrecht!

Dieser kann die Situation aufgrund seines Wissens um die Gesetzeslage und seine Erfahrung bestens einschätzen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, sodass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Sind Fragen offen geblieben oder können wir Sie auf diesem Gebiet unterstützen? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/unlauterer-wettbewerb/

Rechtsanwalt Marco Bennek

Rathausmarkt 5

20095 Hamburg

Telefon 040 32 55 32 28

Fax 040 32 55 32 42

E-Mail: info@kanzlei-bennek.de

Web: https://kanzlei-bennek.de/

Standort und Kontaktdaten der Kanzlei: https://jm1.eu/anwaltbennekmaps

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

09:00 - 18:00 Uhr
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berate ich Sie im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Mein Fokus liegt auf der Bearbeitung von Markenanmeldungen, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, rechtlichen Absicherung von Onlineshops und der juristischen Beratung von Onlinehändlern.
Rechtsanwalt Marco Bennek
Marco Bennek
Rathausmarkt 5
20095 Hamburg
info@kanzlei-bennek.de
040 32 55 32 28
https://kanzlei-bennek.de/

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Hamburg-News.net als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Hamburg-News.net distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Unlauterer Wettbewerb: Hinweise vom Fachanwalt!" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden


Diese Web-Videos bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

Burlesque-Festival: Enthüllt – Was steckt hinter Bu ...

Burlesque-Festival: Enthüllt – Was steckt hinter Bu ...
Neuer HSV-Trainer Titz kündigt offensiveren Fußball ...

Neuer HSV-Trainer Titz kündigt offensiveren Fußball ...
HSV-Vorstand Wettstein erklärt den Trainerwechsel

HSV-Vorstand Wettstein erklärt den Trainerwechsel

Alle Web-Video-Links bei Hamburg-News.net: Hamburg-News.net Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

Hamburg-Planten-un-Blomen-Wasserlichtkonz ...

Hamburg-Planten-un-Blomen-120904-DSC_0258 ...

Hamburg-Museum-fuer-Kunst-und-Gewerbe-201 ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Hamburg-News.net: Hamburg-News.net Foto - Galerie


Diese Testberichte bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g): In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren. Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch. Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm. ( ... (KlausFPM, 20.2.2023)

 Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili ist ein einfach und schnell zubereiteter Nudel-Snack. Wenn es mal schnell gehen soll, durchaus schmackhaft ... (Harald, 16.3.2022)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro) Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro 4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)

 Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen. Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)

 Doña María Mole Gewürzpaste Diese Paste ist das Topping für ihre Enchiladas. Und wenn sie sich beim Essen fragen, ist da etwa Schokolade drin, richtig, auch die kann man zum Würzen nehmen. B ... (Frederik de Kulm, 24.4.2021)

 Gin Bleu Royal von der Blue Pearl Distillery Es gibt so Tage die einen so richtig runter ziehen. An solchen Tagen sollte man sich ein edles Tröpfchen gönnen. Ich hatte mir neulich einen Gin Bleu Royal von de ... (Raimund Falk, 24.4.2021)

Diese News bei Hamburg-News.net könnten Sie auch interessieren:

 OLG Köln: Schutz für wettbewerbliche Eigenart (PR-Gateway, 05.03.2020)
OLG Köln: Schutz für wettbewerbliche Eigenart

Auch wenn für ein Produkt kein Markenschutz besteht, kann es vor Nachahmungen wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Das zeigt ein Urteil des OLG Köln vom 29.11.2019 (Az. 6 U 82/19).

Rein technische Lösungen sollen nicht über das Markenrecht geschützt werden, um freien Wettbewerb zu ermöglichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/. Dennoch kann ei ...

 LG Berlin: Rechtsform der GmbH muss genannt werden (PR-Gateway, 22.01.2020)
LG Berlin: Rechtsform der GmbH muss genannt werden

Die Rechtsform einer GmbH ist für den Verbraucher eine wichtige Information. Wird die Rechtsform in der Werbung verschwiegen, liegt nach einem Urteil des LG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.

Dem Verbraucher dürfen für seine Kaufentscheidung wesentliche Information nicht vorenthalten werden. Dazu kann auch die Rechtsform des Unternehmens gehören. Wird diese in der Werbung verschwiegen, kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vo ...

 BGH - Nutzung von geschütztem Testsiegel nur mit Lizenzvertrag (PR-Gateway, 19.12.2019)
BGH - Nutzung von geschütztem Testsiegel nur mit Lizenzvertrag

Die Nutzung von markenrechtlich geschützten Testsiegeln ist ohne entsprechenden Lizenzvertrag nicht zulässig. Das hat der BGH am 12.12.2019 entschieden (Az.: I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17).

Testsiegel können beim Verbraucher für Vertrauen in die Qualität der Produkte sorgen. Der gute Ruf und die Wertschätzung für Testsiegel darf von Dritten nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden, indem das Siegel ohne en ...

 OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft (PR-Gateway, 02.12.2019)
OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft

Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irreführend und verstoße gegen Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Rostock.

Für den Verbraucher sind Informationen über die wesentlichen Merkmale einer Ware für seine Kaufentscheidung wichtig. Daher darf er über die wesentlichen Merkmale nicht in die Irre geführt werden, erklärt die Wirtschaftsk ...

 OLG Stuttgart bestätigt Schutz von Kollektivmarken mit Herkunftsbezeichnung (PR-Gateway, 20.11.2019)
OLG Stuttgart bestätigt Schutz von Kollektivmarken mit Herkunftsbezeichnung

Herkunftsangaben lassen sich nicht komplett für andere Marktteilnehmer sperren. Der gute Ruf einer Marke darf aber auch nicht unzulässig ausgenutzt werden, wie das OLG Stuttgart entschied.

Der Markenschutz ist für viele Unternehmen wichtig. Bei Herkunftsangaben kann er sich u.U. als schwierig erweisen, weil sich eine Herkunftsangabe nicht komplett sperren lässt. Allerdings kann der gute Ruf einer Marke, der ...

 OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten (PR-Gateway, 17.10.2019)
OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten

Dem Verbraucher dürfen für seine Kaufentscheidung wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.

Damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann, müssen ihm alle für seine Entscheidung notwendigen Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware mitgeteilt werden. ...

 OLG Celle: Pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative bezeichnet werden (PR-Gateway, 13.09.2019)
OLG Celle: Pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative bezeichnet werden

Ein rein pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative beworben werden. Dies sei weder unlauter noch eine irreführende Werbung für den Verbraucher, entschied das OLG Celle.

Die Bezeichnung veganer Lebensmittel beschäftigte die Gerichte schon bis zum Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hatte 2017 entschieden, dass rein pflanzliche Produkte beispielsweise nicht als Milch oder Joghurt bezeichnet werden dürfen. ...

 Unlauterer Wettbewerb: Hinweise vom Fachanwalt! (PR-Gateway, 07.08.2019)
Unlauterer Wettbewerb - Ein Beispiel: Stellen Sie sich einmal vor, Sie bieten eine Dienstleistung oder ein Produkt an und halten sich dabei gewissenhaft an alle geltenden Vorschriften und Auflagen. Nun sind Sie mit Ihrem Angebot natürlich nicht allein auf dem Markt, sondern haben stets Mitbewerber.

Einer dieser Mitbewerber ignoriert dabei systematisch und regelmäßig geltendes Recht und Auflagen. Dies klingt nicht sehr fair, oder?

Der Gesetzgeber hat für ein solches Vorgehen einen N ...

 Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als ''bekömmlich'' beworben werden (PR-Gateway, 18.07.2019)
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht - Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Ein Likör darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 15. März 2019 entschieden (Az.: 43 O 16/19).

Wird ein Likör in der Werbung als bekömmlich bezeichnet, liegt ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das hat das Landgericht ...

 BGH: Apotheken-Gutscheine bei Rezept-Einlösung verstoßen gegen Wettbewerbsrecht (PR-Gateway, 19.06.2019)
BGH: Apotheken-Gutscheine bei Rezept-Einlösung verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Apotheken dürfen ihren Kunden bei der Einlösung ihres Rezepts keine kleineren Geschenke machen. Dies sei ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften bei Arzneimitteln, entschied der BGH.

In Deutschland gelten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preisbindungsvorschriften, damit ein einheitlicher Abgabepreis gewährleistet ist und hier kein Wettbewerb entsteht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GR ...

Werbung bei Hamburg-News.net:





Unlauterer Wettbewerb: Hinweise vom Fachanwalt!

 
Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Aktuelles Amazon-Schnäppchen

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Video Tipp @ Hamburg-News.net

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Verwandte Links
· Mehr aus der Rubrik Hamburg Infos
· Weitere News von Hamburg-News


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Hamburg Infos:
Payment Dienstleister ExperCash auf der eCommerce Conference Frühjahr 2010


Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Online Werbung

Hamburg News NET - Infos News & Tipps @ Hamburg ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden


Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2009 - 2024!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Hamburg News & Hamburg Infos & Hamburg Tipps - Aktuelles aus der Hansestadt / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung

Unlauterer Wettbewerb: Hinweise vom Fachanwalt!